Rechtsprechung
| VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 N 08.668 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets in der Nähe einer Hofstelle mit Rinderhaltung; Abwägungsgebot;Abstandsregelung Rinderhaltung; geschlossener Stall; Emissionsschwerpunkt;Erweiterungsmöglichkeiten; Zufahrt zu ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 02.08.2007 - 1 CS 07.801
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Änderung der Eilentscheidung des …
Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 N 08.668
Diese Ausarbeitung stellt eine sachverständige Orientierungshilfe für die Ermittlung erforderlicher Abstände zwischen Rinderhaltungsbetrieben und Wohnbebauung dar (vgl. BayVGH vom 23.11.2004 Az. 25 B 00.366 ; vom 2.8.2007 Az. 1 CS 07.801 ; vom 11.2.2009 Az. 15 ZB 08.1045 ). - VGH Bayern, 23.11.2004 - 25 B 00.366
Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses im Dorfgebiet im Abstand von 10 m zu …
Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 N 08.668
Diese Ausarbeitung stellt eine sachverständige Orientierungshilfe für die Ermittlung erforderlicher Abstände zwischen Rinderhaltungsbetrieben und Wohnbebauung dar (vgl. BayVGH vom 23.11.2004 Az. 25 B 00.366 ; vom 2.8.2007 Az. 1 CS 07.801 ; vom 11.2.2009 Az. 15 ZB 08.1045 ). - VGH Bayern, 11.02.2009 - 15 ZB 08.1045
Antrag auf Zulassung der Berufung; Nachbarklage; Stallgebäude für Milchvieh im …
Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 N 08.668
Diese Ausarbeitung stellt eine sachverständige Orientierungshilfe für die Ermittlung erforderlicher Abstände zwischen Rinderhaltungsbetrieben und Wohnbebauung dar (vgl. BayVGH vom 23.11.2004 Az. 25 B 00.366 ; vom 2.8.2007 Az. 1 CS 07.801 ; vom 11.2.2009 Az. 15 ZB 08.1045 ).
- VGH Bayern, 04.08.2010 - 1 N 07.3044
Mindestabstand eines geplanten Rinderstalls zur Straße und zur Bebauung auf der …
Er kann nur verlangen, dass seine Belange bei der Abwägung mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen angemessen berücksichtigt werden und eine vertretbare Entscheidung getroffen wird (vgl. BayVGH vom 28.6.2010 Az. 1 N 08.668 ).Diese Ausarbeitung ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als sachverständige Orientierungshilfe anerkannt (vgl. BayVGH vom 23.11.2004 Az. 25 B 00.366 ; vom 11.2.2009 Az. 15 ZB 08.1045 ; vom 28.6.2010 Az. 1 N 08.668).
- VGH Bayern, 03.02.2011 - 1 ZB 10.718
Vorbescheid für Rinderstall; Nachbarklage; Gebot der Rücksichtnahme gegenüber …
Diese Ausarbeitung stellt eine sachverständige Orientierungshilfe für die Ermittlung erforderlicher Abstände zwischen Rinderhaltungsbetrieben und Wohnbebauung dar (vgl. BayVGH vom 23.11.2004 Az. 25 B 00.366 ; vom 28.6.2010 Az. 1 N 08.668 ). - VGH Bayern, 22.12.2011 - 1 NE 11.2589
Festsetzung eines Dorfgebiets in der Nähe eines geplanten Rinderstalls
Dabei kommt der Antragsgegnerin ein weiter, nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Bewertungsspielraum zu (vgl. BayVGH vom 28.6.2010 Az. 1 N 08.668 ). - VGH Bayern, 09.08.2010 - 1 ZB 08.3038
Berufungszulassung (abgelehnt); Nachbarklage; Baugenehmigung zum Umbau eines als …
Rn. 12 Der Beklagte stellt die Richtigkeit des Urteils insoweit nicht in Frage, als es sich unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 29. November 2006 mit der Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle von Rinderstallgerüchen, den hierfür maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen und ihrer Anwendung auf die Grundstückssituation befasst und die "Abstandsregelung Rinderhaltung" des Arbeitskreises "Immissionsschutz in der Landwirtschaft" - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt: BayVGH vom 28.6.2010, Az. 1 N 08.668 RdNr. 19 m.w.N.) - als geeignete Orientierungshilfe ansieht (vgl. S. 9 bis 11 des Urteils). - VG München, 28.06.2011 - M 1 K 11.1875
Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens; Abgrenzung von Innenbereich und …
Die "Abstandsregelung Rinderhaltung" enthält brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung der im Einzelfall von der genehmigten Rinderhaltung ausgehenden Beeinträchtigung für die Nachbarn (BayVGH v. 26.6.2010 Az. 1 N 08.668 ; BayVGH v. 11.2.2009 Az. 15 ZB 08.1045 ).
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