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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2010 - 1 N 134.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,78410
OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2010 - 1 N 134.09 (https://dejure.org/2010,78410)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.02.2010 - 1 N 134.09 (https://dejure.org/2010,78410)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Februar 2010 - 1 N 134.09 (https://dejure.org/2010,78410)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.06.1987 - 7 B 139.87

    Fahrtenbuchauflage - Verspätete Anhörung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2010 - 1 N 134.09
    Kommt es zu verzögerten behördlichen Ermittlungshandlungen, ist eine Fahrtenbuchauflage gleichwohl nicht ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17).

    Das Verwaltungsgericht weicht jedoch keinesfalls von dem der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Oktober 1978, VII C 77.74, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 5; Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139/87 - Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 - BayVbl. 1983, 310) entnommenen Grundsatz ab, dass die Behörde die angemessenen und zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen zur Täterermittlung ergriffen haben müsse, wozu die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gehöre.

  • BVerwG, 13.10.1978 - VII C 77.74

    Fahrtenbuchauflage aufgrund dreimaliger Überschreitung der zulässigen …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2010 - 1 N 134.09
    Das Verwaltungsgericht weicht jedoch keinesfalls von dem der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Oktober 1978, VII C 77.74, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 5; Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139/87 - Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 - BayVbl. 1983, 310) entnommenen Grundsatz ab, dass die Behörde die angemessenen und zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen zur Täterermittlung ergriffen haben müsse, wozu die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gehöre.
  • VGH Hessen, 22.03.2005 - 2 UE 582/04

    Fahrtenbuchauflage; keine förmliche Zustellung von Anhörungsschreiben

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2010 - 1 N 134.09
    Die Klägerin stützt sich insoweit auf das Urteil des Hessischen VGH vom 22. März 2005 - 2 UE 582/04 - zu einem ähnlichen Fall, in dem die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu der Frage zugelassen wurde, ob dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auch dann aufgegeben werden kann, wenn sich die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige Behörde mangels anderer Erfolg versprechender Ermittlungsansätze auf die Übersendung eines Anhörungsbogens und einer Fahreranfrage zu einer Kennzeichenanzeige beschränkt, der Halter aber in nicht zu widerlegender Weise behauptet, keines der ihm angeblich durch einfachen Brief übermittelten Behördenschreiben tatsächlich erhalten zu haben.
  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 3.80

    Unmöglich - Feststellung - Kraftfahrzeugführer - Geschwindigkeitsüberschreitung - …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2010 - 1 N 134.09
    Das Verwaltungsgericht weicht jedoch keinesfalls von dem der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Oktober 1978, VII C 77.74, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 5; Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139/87 - Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 - BayVbl. 1983, 310) entnommenen Grundsatz ab, dass die Behörde die angemessenen und zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen zur Täterermittlung ergriffen haben müsse, wozu die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gehöre.
  • BVerwG, 01.03.1994 - 11 B 130.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anordnung zur Führung eines …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2010 - 1 N 134.09
    Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung bei diesen Ermittlungen ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 1994 - 11 B 130.93 -, juris, und vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 21.10.1987 - 7 B 162.87

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs - Unmöglichkeit …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2010 - 1 N 134.09
    Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung bei diesen Ermittlungen ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 1994 - 11 B 130.93 -, juris, und vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 09.12.1993 - 11 B 113.93

    Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers - Anspruch auf Anwendung …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2010 - 1 N 134.09
    Danach gilt der Grundsatz, dass die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen zu treffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen können (vgl. Beschluss des BVerwG vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -).
  • OVG Berlin, 14.06.2005 - 8 B 8.03

    Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage; Anordnung der Führung eines …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2010 - 1 N 134.09
    Ebenso wenig weicht das Verwaltungsgericht von dem Urteil des OVG Berlin vom 14. Juni 2005 - 8 B 8.03 - ab.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2013 - 1 S 50.12

    Rechtliche Bewertung des Bestreitens des Zugangs der Anhörungsbögen im …

    Anders sieht es freilich insbesondere der - von der Beschwerde ins Feld geführte - Hessische Verwaltungsgerichtshof, wonach die zuständige Behörde, auf deren Sicht es allein ankomme, davon ausgehen dürfe, dass jedenfalls eines von zwei ausweislich entsprechender Datensatzauszüge korrekt adressierten und abgesandten Anhörungsschreiben, die auch nicht als unzustellbar an sie zurückgelangt seien, den Empfänger erreicht haben müsse und das Ausbleiben einer jeglichen Reaktion hierauf Ausdruck der fehlenden Bereitschaft des Fahrzeughalters sei, an der Aufklärung des zu Grunde-4- liegenden Verkehrsverstoßes sachdienlich mitzuwirken; dies könne nicht im Nachhinein in dem Streit über die Rechtmäßigkeit einer von der Straßenverkehrsbehörde getroffenen Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs gerichtlich beanstandet werden (Hess. VGH , Urteil vom 22. März 2005 - 2 UE 582/04 -, NJW 2005, 2411, 2413 f.; dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 26. Februar 2010 - OVG 1 N 134.09 -, S. 7 f. des Entscheidungsabdrucks).
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