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Rechtsprechung
   LG Mannheim, 29.06.1999 - 1 O 14/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,17863
LG Mannheim, 29.06.1999 - 1 O 14/99 (https://dejure.org/1999,17863)
LG Mannheim, Entscheidung vom 29.06.1999 - 1 O 14/99 (https://dejure.org/1999,17863)
LG Mannheim, Entscheidung vom 29. Juni 1999 - 1 O 14/99 (https://dejure.org/1999,17863)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VOB/B § 13 Nr. 5
    Sanierung korrodierender Kaltwasserleitungen aus Kupfer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie sind Kaltwasserleitungen aus hartgelötetem Kupferrohr zu sanieren? (IBR 2000, 20)

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Saarbrücken, 12.12.2007 - 5 U 242/06

    Umfang der Haftung einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

    Weil über diesen keine Einigkeit bestand, wurde in § 3 der Vereinbarung Folgendes geregelt (Bl. 44 der Beiakte 1 O 14/99 des LG Berlin):.

    Zunächst leitete der Zeuge T. weder die halbe Gebühr für das Mahnverfahren noch die weiteren 2, 5 Gebühren gemäß Kostenanforderung des Amtsgerichts Wedding an die Gerichtskasse weiter (Bl. 6, 7 der Beiakte 1 O 14/99 des LG Berlin).

    Erst nach Anmahnung der Gebühren bei Herrn H.- G. A. unter dem 10.06.1998 (vgl. Bl. 9 der Beiakte 1 O 14/99 des LG Berlin) überwies der Zeuge zunächst die Kosten für den Mahnbescheid und übermittelte unter dem 02.07.1998 dem Amtsgericht Wedding sodann die Anspruchsbegründung betreffend eine Klageforderung in Höhe von 1.524.235,36 DM, zahlte zugleich die restlichen Gerichtsgebühren ein und beantragte, den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam abzugeben (Bl. 107 d. A.).

    Die beklagte BvS wandte unter anderem ein, dass die in § 3 der Vereinbarung vom Juni 1997 statuierte Frist für die gerichtliche Geltendmachung versäumt sei (Bl. 69 der Beiakte 1 O 14/99 des LG Berlin).

    Die Prozessbevollmächtigten der Kläger vertraten hingegen die Ansicht, dass der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids die Frist gewahrt habe (Bl. 90 der Beiakte 1 O 14/99 des LG Berlin).

    Die Berufung der Kläger gegen diese Entscheidung wies das Kammergericht mit Urteil vom 25.05.2000 (27 U 3009/99) zurück (Bl. 154 der Beiakte 1 O 14/99 des LG Berlin).

    Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 22.06.2006 (Bl. 137 d. A.), des Senats vom 08.11.2006 (Bl. 244 d. A.) und vom 07.11.2007 (Bl. 344 d. A.), das Zwischenurteil des Senats vom 05.09.2007 (Bl. 329 d. A.) sowie auf die beigezogenen Akten 1 O 14/99 und 23 O 5/01 des Landgerichts Berlin, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, Bezug genommen.

    Was letztlich der Grund dafür gewesen ist, dass der Vorschuss nicht so rechtzeitig überwiesen wurde, dass noch eine "alsbaldige Abgabe der Streitsache nach Erhebung des Widerspruchs" (vgl. § 696 Abs. 3 ZPO, hierzu S. 11 des Urteils des Kammergerichts vom 25.05.2000, Bl. 159 Rs. der Beiakte 1 O 14/99 des Landgerichts Berlin) möglich gewesen wäre, so dass - auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts - die vertragliche Ausschlussfrist versäumt wurde, kann nicht (mehr) festgestellt werden.

    Selbst das Landgericht Berlin hat im Urteil vom 17.02.1999 in dem vom Versicherungsnehmer für die Kläger geführten Ausgangsverfahren 1 O 14/99 ausgeführt, die Einleitung eines Mahnverfahrens sei "genau wie die Klagerhebung als insofern gleichwertige Geltendmachung von Ansprüchen vor dem Zivilgericht anzusehen, zumal die Parteien in der Vereinbarung nicht festgelegt hatten, wie diese zu erfolgen hatte" (Bl. 116 der Beiakte 1 O 14/99).

  • KG, 24.06.2003 - 7 U 165/02

    Haftung des Rechtsanwalts: Erstattung von Zahlungen des Mandanten auf …

    Die Akten des Landgerichts Berlin 1 O 14/99 lagen zur Information vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Von diesem Wert, der Gegenstand des Vorprozesses 1 O 14/99 gewesen ist, geht auch der Sachverständige Dr. in seinem Gutachten vom 11. September 2000 aus.

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