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Rechtsprechung
   LG Duisburg, 01.02.2005 - 1 O 148/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,39474
LG Duisburg, 01.02.2005 - 1 O 148/97 (https://dejure.org/2005,39474)
LG Duisburg, Entscheidung vom 01.02.2005 - 1 O 148/97 (https://dejure.org/2005,39474)
LG Duisburg, Entscheidung vom 01. Februar 2005 - 1 O 148/97 (https://dejure.org/2005,39474)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Düsseldorf, 12.12.2007 - 7 O 151/07

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Erfüllung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag …

    Rn. 7 Gegen die Herren T. und L. machte Rechtsanwalt C. für die Kläger eine Klage beim Landgericht Duisburg unter dem Az. 1 O 148/97 anhängig.

    Rn. 10 Für das Verfahren gegen die Beklagten T. und L. zum Az. 1 O 148/97 Landgericht Duisburg arbeitete der Beklagte im Hinblick auf noch nicht geltend gemachte Schadensersatzpositionen einen Schriftsatz-Entwurf zur "Klageerhöhung und neuen Antragstellung" aus, den er den Klägern mit Schreiben vom 16.07.2003 übersandte.

    Rn. 12 Mit Urteil vom 01.02.2005 - Az. 1 O 148/97 - verurteilte das Landgerichts Duisburg die dortigen Beklagten T. und L. als Gesamtschuldner, an die Kläger als Gesamtgläubiger 42.366,58 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 24.05.1997 zu zahlen.

    Rn. 25 Zur Haftung der Beklagten T. und L. dem Grunde nach verwies der Beklagte in der Anspruchsbegründung "zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die Ausführungen der Kläger im Vorprozess" und beantragte insoweit die Beiziehung der Gerichtsakten des Landgerichts Duisburg zum Az. 1 O 148/97.

    Rn. 31 In dem ersten Rechtsstreit der Kläger gegen die dortigen Beklagten T. und L. zum Az. 1 O 148/97 änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 01.02.2005 auf die Berufung des Beklagten T. mit Urteil vom 24.05.2006 - Az. I-15 U 43/05 - insofern teilweise ab, als die Klage wegen des Anspruchs der Kläger gegen den Beklagten T. auf Zahlung weiterer 381.299,18 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 22.04.2000 abgewiesen wurde, da der Anspruch gemäß § 68 StBerG verjährt sei.

    Zu dieser Überzeugung ist der Senat auf der Grundlage des in erster Instanz zum Az. 1 O 148/97 erstatteten und mündlich erläuterten Gutachten des Sachverständigen Cl. vom 27.01.2003 gelangt.

    Soweit er hinsichtlich der Haftung der dortigen Beklagten T. und L. dem Grunde nach vollständig auf die Ausführungen der Kläger im Vorprozess 1 O 148/97 und das in dieser Sache ergangene Urteil Bezug genommen hat, entband ihn dies nicht von der Pflicht, die für die Begründung des eingeklagten Anspruchs relevanten Tatsachen (nochmals) umfassend darzulegen.

    Zu dieser Überzeugung ist der Senat auf der Grundlage des in erster Instanz zum Az. 1 O 148/97 erstatteten und mündlich erläuterten Gutachten des Sachverständigen Cl. vom 27.01.2003 gelangt.

    Ausgehend von dem festgesetzten Streitwert von 418.561,10 EUR hat der Beklagte die den Klägern entstandenen Anwaltskosten in seinem Schriftsatz-Entwurf vom 16.07.2003 zum Verfahren 1 O 148/97 zutreffend mit 13.012,56 EUR berechnet.

    Da der Beklagte T. schon in dem vorangegangenen Verfahren vor dem Landgericht Duisburg zum Az. 1 O 148/97 die Verjährungseinrede erhoben hatte, musste er davon ausgehen, dass sich der Beklagte T. auch in dem weiteren Verfahren auf Verjährung berufen würde.

  • OLG Düsseldorf, 08.10.2009 - 10 U 35/08

    Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen unzulässiger Bezugnahme …

    Rn. 7 Unter dem Aktenzeichen 1 O 148/97 machte Rechtsanwalt C. für die Kläger eine Klage gegen die Herren T. und L. bei dem Landgericht Duisburg anhängig.

    Rn. 9 Mit Urteil vom 01.02.2005 - Az: 1 O 148/97 - verurteilte das Landgericht Duisburg die Beklagten T. und L. als Gesamtschuldner, an die Kläger als Gesamtgläubiger 42.366,58 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 24.05.1997 zu zahlen.

    Rn. 42 Die Akten 3 O 349/05 LG Duisburg, 1 O 148/97 LG Duisburg = I-15 U 43/05 OLG Düsseldorf und 2 O 255/98 LG Duisburg waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Das war nur teilweise der Fall, denn in dem in Rede stehenden Verfahren 3 0 349/05 waren teilweise andere Schadenspositionen geltend gemacht als in dem ersten Verfahren 1 0 148/97 - LG Duisburg.

    Hinzukommt weiterhin, dass der Beklagte zwar mit der Klagebegründung eine Ablichtung des von ihm in Bezug genommenen Urteils 1 0 148/97 - LG Duisburg - vorgelegt hatte, die in Bezug genommenen Akten jedoch nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.02.2006 beigezogen werden konnten, weil sie noch im vor dem OLG Düsseldorf geführten Berufungsverfahren benötigt wurden.

    Vor diesem Hintergrund war der Hinweis des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer an den Beklagten, dass die pauschale Bezugnahme auf das Urteil und die Akten des Vorprozesses 1 0 148/97 für die Klagebegründung nicht ausreichen, vertretbar und hielt sich innerhalb des ihm nach § 137 Abs. 3 ZPO eingeräumten Ermessensspielraumes.

  • OLG Düsseldorf, 08.10.2009 - 10 U 37/08

    Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen unzulässiger Bezugnahme …

    Rn. 9 Unter dem Aktenzeichen 1 O 148/97 - Landgericht Duisburg - machte Rechtsanwalt C. für die Kläger eine Klage gegen die Herrn T. und L. bei dem Landgericht Duisburg anhängig.

    Er macht insbesondere geltend, ihn treffe keine Pflichtverletzung, denn die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Duisburg im Verfahren 1 O 148/97 sei zulässig gewesen.

    Rn. 40 Die Akten 3 O 349/05 LG Duisburg; 1 O 148/97 LG Duisburg = I-15 U 43/05 OLG Düsseldorf und 2 O 255/98 LG Duisburg waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Das war teilweise der Fall, denn in dem hier in Rede stehenden Verfahren 3 O 349/05 - Landgericht Duisburg - waren teilweise andere Schadenspositionen geltend gemacht als in dem ersten Verfahren 1 O 148/97 - Landgericht Duisburg -.

    Hinzu kommt weiterhin, dass der Beklagte zwar mit der Klagebegründung eine Ablichtung des von ihm in Bezug genommenen Urteils 1 O 148/97 - Landgericht Duisburg - vorgelegt hatte, die in Bezug genommenen Akten jedoch nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.02.2006 beigezogen werden konnten, weil sie noch im vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Berufungsverfahren benötigt wurden.

    Der Senat erkennt an, dass dem Beklagten mit dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Duisburg vom 01.02.2005 in dem Verfahren 1 O 148/97 ein Erkenntnis vorlag, das die grundsätzliche Haftung der Berater T. und L. für den den Kläger entstandenen Planungsschaden feststellte.

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2006 - 15 U 43/05

    Zur Frage des Rechtsbindungswillens - Geschäftsbesorgungsvertrag mit …

    Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 01. Februar 2005, Az. 1 O 148/97, wird zurückgewiesen.

    Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil der 1.Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 01. Februar 2005, Az. 1 O 148/97, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

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