Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.2004 - 1 O 264/04 |
Zitiervorschläge
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.06.2004 - 1 O 264/04 (https://dejure.org/2004,70545)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - 1 O 264/04 (https://dejure.org/2004,70545)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2007 - 1 O 63/07
Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger Erklärung; …
Formell ordnungsgemäß gestellt ist ein Prozesskostenhilfe-Antrag nur, wenn der Antragsteller die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung auf dem hierfür gemäß § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschriebenen Vordruck abgegeben, sämtliche darin gestellten Fragen eingehend, unter Beifügung der dazu gehörigen Belege beantwortet und die Erklärung mit Datum sowie mit seiner (Original-)Unterschrift versehen hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.06.2004 - 1 O 264/04 -, juris; Beschl. v. 15.05.2007 - 1 O 47/07 - BFH, Beschl. v. 24.04.2001 - X B 56/00 -, juris). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.05.2007 - 1 O 47/07
Unterschriftserfordernis bei Prozesskostenhilfegesuch
Rn. 13 Eine Pflicht des Gerichts, den Kläger auf diese offensichtliche Unvollständigkeit der Erklärung hinzuweisen, besteht nicht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.06.2004 - 1 O 264/04 -, juris m.w.N).
dejure.org
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