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Weitere Entscheidung unten: LG Bonn, 28.10.2019

Rechtsprechung
   LG Bonn, 23.10.2019 - 1 O 322/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,42812
LG Bonn, 23.10.2019 - 1 O 322/19 (https://dejure.org/2019,42812)
LG Bonn, Entscheidung vom 23.10.2019 - 1 O 322/19 (https://dejure.org/2019,42812)
LG Bonn, Entscheidung vom 23. Oktober 2019 - 1 O 322/19 (https://dejure.org/2019,42812)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Negativmitteilung an die SCHUFA Holding AG

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf SCHUFA-Löschung

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 21.10.2014 - 15 U 107/14

    Voraussetzungen eines negativen Schufa-Eintrags

    Auszug aus LG Bonn, 23.10.2019 - 1 O 322/19
    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln reicht grundsätzlich nicht die Darstellung aus, dass die Mahnschreiben mit einfacher Post versandt wurden, ohne dass sie in den Rücklauf gelangt sind, um den Zugang der Schreiben an den Kunden zu beweisen (OLG Köln, Urt. v. 21.10.2014 - I-15 U 107/14, 15 U 107/14, VuR 2015, 428).
  • OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 4 U 97/14

    Zur Möglichkeit der Kündigung von Anleihen in Form von Schuldverschreibungen

    Auszug aus LG Bonn, 23.10.2019 - 1 O 322/19
    Gleichwohl ist es der Kammer nicht verwehrt, den einer Partei obliegenden Nachweis - hier den Zugang der streitgegenständlichen Mahnungen - aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (KG Berlin, Beschl. v. 20.04.2016 - 4 U 97/14 m.w.N.).
  • VG München, 06.08.2008 - M 6a E 08.3022

    Rundfunkgebühren; Vollstreckung; Übermittlung von Gebührenbescheiden mit …

    Auszug aus LG Bonn, 23.10.2019 - 1 O 322/19
    Die demgegenüber nunmehr behauptete, außergewöhnliche Häufung angeblich abhanden gekommener Postsendungen, die sich ausschließlich auf den gegenständlichen Mobilfunkvertrag beziehen und für die sich keine plausible Erklärung finden lässt, rechtfertigt aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme, dass der Verfügungskläger die streitgegenständlichen Mahnungen tatsächlich erhalten hat (vgl. VG München, Beschl. v. 06.08.2008 - M 6a E 08.3022, juris).
  • LG Lüneburg, 14.07.2020 - 9 O 145/19

    Berechtigtes Interesse; Datenübermittlung; Überziehung des Dispositionskredits

    Rn. 33 Nach der Entscheidung des Landgerichts Bonn (Urt. v. 23.10.2019 - 1 O 322/19, bei juris), der sich die Kammer anschließt, werden die Voraussetzungen des berechtigten Interesses und der Abwägungskriterien für die widerstreitenden Interessen des Betroffenen durch § 31 Abs. 2 BDSG in gesetzlicher und praktisch handhabbarer Weise für die Datenübermittlung an die Schufa konkretisiert.
  • LG Osnabrück, 29.04.2020 - 18 O 400/19

    Inkassodrohungen mit Auswirkungen auf Kreditwürdigkeit

    Allerdings ist zusätzlich abzuwägen, ob und inwiefern die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person die Interessen des Datenverwenders im Einzelfall überwiegen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23.10.2019- 1 0 322/19 -, juris).
  • LG Köln, 24.10.2022 - 21 O 496/21
    Die Rechtmäßigkeit einer Einmeldung an Auskunfteien richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) und Abs. 4 DS-GVO; für das berechtigte Interesse und die Abwägungskriterien kann § 31 Abs. 2 BDSG herangezogen werden (LG Bonn, Urteil vom 23.10.2019 - 1 O 322/19, ZD 2020, 161, Rn. 16).
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Rechtsprechung
   LG Bonn, 28.10.2019 - 1 O 322/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,62685
LG Bonn, 28.10.2019 - 1 O 322/19 (https://dejure.org/2019,62685)
LG Bonn, Entscheidung vom 28.10.2019 - 1 O 322/19 (https://dejure.org/2019,62685)
LG Bonn, Entscheidung vom 28. Oktober 2019 - 1 O 322/19 (https://dejure.org/2019,62685)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 06.02.2020 - 15 U 283/19
    Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.10.2019 (1 O 322/19) abgeändert und es der Verfügungsbeklagten ihrem Anerkenntnis gemäß aufgegeben, die von ihr der A AG, B 5, C, übermittelten Negativmitteilungen bezüglich des Kontos Nr. 000 des Verfügungsklägers zu widerrufen.
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