Rechtsprechung
| BSG, 25.06.1971 - 1 RA 243/70 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verwaltungsakts-Charakter einer Entscheidung des Aufschubs der Entrichtung von Beiträgen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BSG, 14.07.1955 - 8 RV 177/54
Tatsächliches Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels - …
Auszug aus BSG, 25.06.1971 - 1 RA 243/70
Obgleich das LSG die Revision nicht gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen hat, ist sie statthaft, weil der Beklagte mit Recht als wesentlichen Mangel im Verfahren des LSG rügt, daß es anstatt über die Anfechtungsklage gegen die Bescheinigung vom 28. Juli 1967 sachlich zu entscheiden, die Klage durch Prozeßurteil als unzulässig hätte abweisen müssen (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG; BSG 1, 150). - BSG, 10.02.1960 - 1 RA 23/59
Anspruch auf Nachversicherung für die Zeit als Referendar im Justizdienst - …
Auszug aus BSG, 25.06.1971 - 1 RA 243/70
Ob wirklich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 125 Abs. 1 und Abs. 3 AVG dafür vorliegen, daß die Nachentrichtung der Beiträge kraft Gesetzes aufgeschoben ist, oder ob der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber Beiträge auf Grund des Nachversicherungsfalles gemäß § 9 in Verbindung mit § 124 AVG nachzuentrichten hat, ob also ein Aufschubgrund im Sinne des § 125 Abs. 1 und eine wirksame Aufschubentscheidung im Sinne des § 125 Abs. 3 AVG vorliegen, entscheidet der Träger der Rentenversicherung, gegebenenfalls durch rechtsmittelfähigen Bescheid (vgl. hierzu BSG 11, 278 ff), und zwar mit rechtlicher Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber und dem Versicherten. - BSG, 17.11.1970 - 1 RA 163/69
Auszug aus BSG, 25.06.1971 - 1 RA 243/70
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 17. November 1970 - 1 RA 163/69 - entschieden, daß es sich bei den Aufschubentscheidungen nach § 125 Abs. 3 AVG für das gesetzliche Rentenrecht nur um eine von der nach § 6 Abs. 2 AVG zuständigen Stelle zu beurteilende, auf dem Gebiet des Verwaltungs- oder Arbeitsrechts liegende Vorfrage handelt, mit der nur für den jeweiligen Bereich der öffentlichen Verwaltung eine Regelung darüber getroffen wird, ob Nachversicherungsbeiträge für einen ohne beamtenrechtliche Versorgung ausgeschiedenen Beschäftigten beim Vorliegen eines Aufschubgrundes im Sinne des § 125 Abs. 1 AVG gezahlt werden sollen oder nicht.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2009 - L 3 R 106/09
Rentenversicherung
Rn. 32 Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 11.09.1980 - 1 RA 81/79 -, vom 25.06.1971 - 1 RA 243/70 - vgl. ferner BSG, Urteil vom 11.02.1969 - 1 RA 71/69 - und vom 17.11.1970 - 1 RA 163/69 -), der sich der erkennende Senat vollumfänglich anschließt, gestalten sich die Rechtsbeziehungen im Rahmen dieses dreiseitigen Nachversicherungsverhältnisses wie folgt: Der ehemalige Dienstherr trifft als nach § 1229 Abs. 2 (bzw. § 6 Abs. 2 AVG) zuständige Stelle gemäß § 1403 Abs. 3 RVO (bzw. § 125 Abs. 3 AVG) eine Aufschubentscheidung.Dabei ist der öffentlich-rechtliche Dienstherr im Rahmen dieser sozialversicherungsrechtlichen Rechtsbeziehungen der Entscheidungsgewalt des Trägers der Rentenversicherung unterworfen, dem - so ausdrücklich das BSG in seinem Urteil vom 17.11.1970 (1 RA 163/69) - die Entscheidung über die Rechte und Pflichten aus der Rentenversicherung "ausschließlich" zusteht (vgl. auch BSG, Urteil vom 11.09.1980 - 1 RA 81/79 - und Urteil vom 25.06.1971 - 1 RA 243/70 -, nach dem die endgültige Entscheidung darüber, ob tatsächlich ein Aufschub eingetreten ist, "allein" dem Rentenversicherungsträger obliegt).
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