Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BSG, 17.11.1970 - 1 RA 71/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,10647
BSG, 17.11.1970 - 1 RA 71/69 (https://dejure.org/1970,10647)
BSG, Entscheidung vom 17.11.1970 - 1 RA 71/69 (https://dejure.org/1970,10647)
BSG, Entscheidung vom 17. November 1970 - 1 RA 71/69 (https://dejure.org/1970,10647)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,10647) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BSG, 17.11.1970 - 1 RA 91/69
    Auszug aus BSG, 17.11.1970 - 1 RA 71/69
    Beiträge gemäß 5 9 in Verbindung mit 55 124349125 AVG im Sinne des 5 77 SGG in der Sache für die Klägerin bindend entschieden hat - was der Senat in seinem Urteil vom 17°N0- vember 1970 - 1 RA 91/69 -"in einem gleichgelagerten Fall abgelehnt hat - kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr an° Ebenso ist nicht entscheidend[} ob der Arbeitgeber Beiträge" dieer in der irrtümlichen Annahme seiner Pflicht zur Nachentrichtung der Beiträge gezahlt hat? nach 5 146 AVG als zu Unrecht entrichtet zurückfordern kann" weil ein entsprechender Sachverhalt hier nicht vorliegt° Der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 17° November 1970-1 RA 165/69- bejaht°.
  • BSG, 17.11.1970 - 1 RA 163/69
    Auszug aus BSG, 17.11.1970 - 1 RA 71/69
    der Obernostdirektion Stuttgart vom 15° Mai 1968 zu erblicken ist und ob die Aufschubentscheidung wirksam auch nachträglich getroffen werden kann? also nach dem unversorgten Ausscheiden des Beamten aus der versicherungsfreien Beschäftigung und nachdem die Nachveraicherungsbeiträge bereits entrichtet worden sind° Der Senat hat in seinem Urteil vom 170 November l970- 1 RA 163/69 - entschieden, daß der Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen gemäß @ 125 AVG kraft Gesetzes eintritt und- einmal voraussetzt9 daß beim unversorgten Ausscheiden des Beamten ein Aufschubgrund im Sinne des 5 125 Abs° 1 AVG vorliegt und zum anderen? daß die nach 5 6 Abso 2 AVG zuständige Stelle gemäß 5 125 Abs° ; AVG entschieden hat? daß beim Vorliegen des in Frage stehenden Aufschubgrundes die Entrichtung der Beiträge aufgesch0ben wirdo Hier fehlt es bereits daran" daß beim Ausscheiden des Beigeladenen aus der versicherungsfreien Beschäftigung bei der Klägerin ein Aufschubgrund im Sinne des 5 125 Abs° 1 AVG vorgelegen hat° Hieran ändert die von einer anderen Voraussetzung ausgehende "Bescheinigung" der Oberpostdirektion Stuttgart (vom 150 Mai 1968 nichts°.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 R 3/05

    Rentenversicherung

    Ihrer Rechtsauffassung, dass der gemäß § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG geforderte Übertritt zu einer probeweisen Beschäftigung auch zeitlich verzögert sein könne, also nicht unmittelbar erfolgt sein müsse, sei das BSG bereits mit Urteil vom 17.11.1970 (1 RA 71/69) entgegengetreten.

    Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ihr auch das vom Sozialgericht angeführte Urteil des BSG vom 17.11.1970 (1 RA 71/69) zu den Voraussetzungen des Aufschubgrundes nach § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG erst durch die späteren Entscheidungen des BSG aus den Jahren 1986 und 1987 und damit nicht binnen der kurzen Verjährungsfrist bekannt geworden sei.

    Dies ist nur dann der Fall, wenn (1.) die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 AVG für einen Aufschub der Nachentrichtung gegeben sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84) und (2.) eine - konkrete oder generelle - Aufschubbescheinigung im Sinne des § 125 Abs. 3 AVG vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69, Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88, und Urteil vom 30.06.1983, 11 RA 34/82).

    Rn. 27 Ein solcher Übertritt nach § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG setzt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84, und vom 17.11.1970, 1 RA 71/69) voraus, dass der vom Gesetz geforderte Übertritt unmittelbar, d.h. ohne zeitliche Verzögerung, erfolgt sein muss.

    Im Übrigen war dies im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beigeladenen aus dem Vorbereitungsdienst im Oktober 1978 bereits Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 163/69, und Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69).

    Darüber hinaus hatte das BSG bereits im Jahre 1971 (Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69) auf die nach § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG erforderliche Unmittelbarkeit des Übertritts hingewiesen.

    Das gilt selbst dann, wenn ihr die Entscheidung des BSG aus dem Jahre 1970 (Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69), in dem sich dieses mit den Voraussetzungen des unmittelbaren Übertritts im Sinne des § 125 Abs. 1 d) bb) AVG auseinandersetzt, erst durch das Urteil des BSG vom 11.06.1986 (1 RA 51/84) bekannt geworden sein sollte; denn spätestens im August 1983 und damit noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist (im Dezember 1983) musste die Klägerin damit rechnen, dass ihre diesbezügliche Rechtsauffassung unzutreffend sein könnte.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 KR 3/05
    Ihrer Rechts-auffassung, dass der gemäß § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG geforderte Übertritt zu einer probeweisen Beschäftigung auch zeitlich verzögert sein könne, also nicht unmittelbar erfolgt sein müsse, sei das BSG bereits mit Urteil vom 17.11.1970 (1 RA 71/69) entgegengetreten.

    Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ihr auch das vom Sozialgericht angeführte Urteil des BSG vom 17.11.1970 (1 RA 71/69) zu den Voraussetzungen des Aufschubgrundes nach § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG erst durch die späteren Entscheidungen des BSG aus den Jahren 1986 und 1987 und damit nicht binnen der kurzen Verjährungsfrist bekannt geworden sei.

    Dies ist nur dann der Fall, wenn (1.) die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 AVG für einen Aufschub der Nachentrichtung gegeben sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84 ) und (2.) eine - konkrete oder generelle - Aufschubbescheinigung im Sinne des § 125 Abs. 3 AVG vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69, Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88 , und Urteil vom 30.06.1983, 11 RA 34/82 ).

    Ein solcher Übertritt nach § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG setzt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84 , und vom 17.11.1970, 1 RA 71/69) voraus, dass der vom Gesetz geforderte Übertritt unmittelbar, d.h. ohne zeitliche Verzögerung, erfolgt sein muss.

    Im Übrigen war dies im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beigeladenen aus dem Vorbereitungsdienst im Oktober 1978 bereits Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 163/69, und Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69).

    Darüber hinaus hatte das BSG bereits im Jahre 1971 (Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69) auf die nach § 125 Abs. 1 Buchstabe d) bb) AVG erforderliche Unmittelbarkeit des Übertritts hingewiesen.

    Das gilt selbst dann, wenn ihr die Entscheidung des BSG aus dem Jahre 1970 (Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69), in dem sich dieses mit den Voraussetzungen des unmittelbaren Übertritts im Sinne des § 125 Abs. 1 d) bb) AVG auseinandersetzt, erst durch das Urteil des BSG vom 11.06.1986 ( 1 RA 51/84 ) bekannt geworden sein sollte; denn spätestens im August 1983 und damit noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist (im Dezember 1983) musste die Klägerin damit rechnen, dass ihre diesbezügliche Rechtsauffassung unzutreffend sein könnte.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2009 - L 3 R 106/09

    Rentenversicherung

    Rn. 8 Zur Begründung ihres gegen diesen Bescheid am 05.09.2007 eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin unter Hinweis auf eine Entscheidung des BSG vom 17.11.1970 (B 1 RA 71/69) geltend, ihr sei vorsätzliches Verhalten nicht vorzuwerfen, weil sie die ihr obliegenden Pflichten bereits dadurch erfüllt habe, dass sie eine Entscheidung über den Aufschub der Beiträge getroffen und diese dem Beigeladenen und der Beklagten - in Form der Aufschubbescheinigung - zur Kenntnis gebracht habe.

    Dies ist nur dann der Fall, wenn (a) die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 1403 Abs. 1 RVO für einen Aufschub der Nachentrichtung gegeben sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84) und (b) eine - konkrete oder generelle - Aufschubbescheinigung im Sinne des § 1403 Abs. 3 RVO vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1970 - 1 RA 71/69 -, Urteil vom 01.09.1988, - 4 RA 18/88 -, und Urteil vom 30.06.1983 - 11 RA 34/82 -).

    Rn. 32 Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 11.09.1980 - 1 RA 81/79 -, vom 25.06.1971 - 1 RA 243/70 - vgl. ferner BSG, Urteil vom 11.02.1969 - 1 RA 71/69 - und vom 17.11.1970 - 1 RA 163/69 -), der sich der erkennende Senat vollumfänglich anschließt, gestalten sich die Rechtsbeziehungen im Rahmen dieses dreiseitigen Nachversicherungsverhältnisses wie folgt: Der ehemalige Dienstherr trifft als nach § 1229 Abs. 2 (bzw. § 6 Abs. 2 AVG) zuständige Stelle gemäß § 1403 Abs. 3 RVO (bzw. § 125 Abs. 3 AVG) eine Aufschubentscheidung.

    Die Aufschubentscheidung der nach § 1229 Abs. 2 (bzw. § 6 Abs. 2 AVG) zuständigen Stelle, die an keine Form gebunden ist (BSG, Urteil 17.11.1970 - 1 RA 163/69 -) und die in der - eine bloße Beweisurkunde darstellenden (BSG, Urteil vom 11.02.1969 - 1 RA 71/69 -), von dem Arbeitgeber nach § 1403 Abs. 4 RVO (bzw. § 125 Abs. 4 AVG) auszustellenden - Aufschubbescheinigung dokumentiert wird, ist vielmehr neben dem Vorliegen des Aufschubgrundes im Sinne des § 1403 Abs. 1 RVO (bzw. § 125 Abs. 1 AVG) nur eine weitere Voraussetzung dafür, dass im Sinne der Rentenversicherung die Nachentrichtung der Beiträge aufgeschoben ist.

  • BSG, 11.06.1986 - 1 RA 51/84

    Übertritt in eine probeweise Beschäftigung - Beschäftigung auf Probe - …

    nicht unmittelbar erfolgt sein müsse, ist der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 17. November 1970 (1 RA 71/69, nicht veröffentlicht) entgegengetreten.
  • SG Düsseldorf, 26.07.2010 - S 52 R 127/09

    Anspruch auf Nachversicherung für ehemalige Lehramtsreferendarin

    Dies ist nur dann der Fall, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 AVG für einen Aufschub der Nachentrichtung gegeben sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1986, 1 RA 51/84) und eine - konkrete oder generelle - Aufschubbescheinigung im Sinne des § 125 Abs. 3 AVG vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1970, 1 RA 71/69, Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88, und Urteil vom 30.06.1983, 11 RA 34/82).
  • BSG, 20.04.1972 - 1 RA 233/70

    Versorgungsleistungen an Kirchenbedienstete - Sozialgerichtsverfahren - Auslegung …

    Auch beim nicht unmittelbaren Übertritt spätestens nach einem Jahr (§ 9 Abs. 1 Buchst. a BeitragsnachentrichtungsVO) wird vorausgesetzt, daß im Zeitpunkt des Ausscheidens der erkennbare Wille, die tatsächliche Möglichkeit und auch eine begründete Aussicht bestanden haben, daß der Ausgeschiedene innerhalb eines Jahres in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung übertritt (Köhler, Nachversicherungsrecht 1953 S. 102;… Brackmann aaO, S. 626 q;… Hanow/Lehmann/Bogs, aaO § 1403 Rdnr. 15; aA VerbandsKomm. 5. Aufl. § 1242 a RVO Anm. 12, 1 e, vgl. auch das Urt. des Senats vom 17.11.1970 - 1 RA 71/69 zum "probeweisen Übertritt".) Auch an diesen Voraussetzungen fehlt es.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BSG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht