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| BSG, 16.09.1960 - 1 RA 74/59 |
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- BSG, 16.09.1960 - 1 RA 38/60
Auszug aus BSG, 16.09.1960 - 1 RA 74/59
BSGQ 10 SO 113)" eingeräumt worden ist° Das VerfolgtenG strebt auf dem Gebiet der Rentenversicherung eine uneingeschränkte Wiedergutmachung an und stellt die Verfolgten denen gleich, die -anstatt eine Verfolgung zu erleidenwährend dieser Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung innehatten (vgl° BSG° Urteil vom 16"901960 - 1 RA 38/60-)0 Daraus ergibt sich, daß der Kläger wie ein Versicherter zu behandeln ist, für den während der Kriege- -dienstzeit Beiträge entrichtet wurdena Hie dieser Ver- "sicherte hat auch der Kläger einen Anspruch darauf? Steigérungsbeträge aus zwei Rechtsgründen nebeneinander zu erhalten°.
- BSG, 17.07.2014 - B 13 R 70/13 B Sie macht geltend, das Berufungsurteil weiche von drei Entscheidungen des BSG ab, nämlich vom 26.6.1959 - 1 RA 118/57, vom 16.9.1960 - 1 RA 74/59 und vom 16.9.1960 - 1 RA 118/57.
Dabei gebührt dem Prinzip der Wiedergutmachung der Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Wahrung des sozialversicherungsrechtlichen Systems, da das Entschädigungsrecht eine umfassende Wiedergutmachung gewährleisten will, wobei oberster Grundsatz der Wiedergutmachung die Entschädigung des tatsächlich erlittenen Schadens ist." 5 Diese Rechtssätze seien in zwei Entscheidungen vom 16.9.1960 - 1 RA 38/60 - und 1 RA 74/59 - durch folgende abstrakte Rechtsanwendungsgrundsätze erweitert worden: 6 In der Entscheidung 1 RA 38/60 um den Grundsatz:.
Diese Sonderstellung haben sie in der Sozialversicherung durch das VerfolgtenG - jetzt WGSVG und ZRBG - erhalten, wobei diese Gesetze durch das Bestreben gekennzeichnet sind, die sozialrechtliche Wiedergutmachung zu einer echten Schadensersatzleistung zu machen, basierend auf dem vorrangigen Prinzip der Wiedergutmachung vor formalen Bedenken." In der Entscheidung 1 RA 74/59 um den Grundsatz:.
Hiernach ist es, wie sie selbst erkennt, in jedem Fall um die Anwendung materiellen Rentenversicherungsrechts gegangen, nämlich im Urteil vom 26.6.1959 (1 RA 118/57) um die Anrechnung einer Ersatzzeit trotz gleichzeitigen Rentenbezugs, in der Entscheidung vom 16.9.1960 (1 RA 74/59) um die doppelte Bewertung einer Ersatzzeit, sowohl aufgrund des Kriegsdienstes wie auch aufgrund der gleichzeitigen Verfolgung, und schließlich in der weiteren Entscheidung vom 16.9.1960 (1 RA 38/60) um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer vorgezogenen Altersrente für weibliche Versicherte.
- BSG, 03.02.1977 - 11 RA 20/76 Zu § 4 Abs. 5 NVG hatte das BSG mehrfach entschieden, daß nach dem Zusammenbruch liegende Zeiten der Minderentlohnung nicht mehr als Entschädigungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet werden könnten (Urteil des 1. Senats vom 16. September 1960 - 1 RA 74/59 in BSGE 13, 65 = SozR Nr. 3 zur Kriegsdienst-Verordnung = (in voller Fassung) Breithaupt 1961, 38, 39; Urteil des 11. Senats vom 17. März 1970 - 11 RA 136/66, S. 11 ff.).
- BSG, 20.12.1967 - 12 RJ 278/63
Versicherungszeiten - Anrechnungsfähige Zeiten - Zeiten der Verfolgung - …
Im Februar 1961 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)vom 16" September 1960 - 1 RA 74/59 (BSG 13, 65), seine Rente neu zu berechnen° Die Beklagte erließ hierauf den neuen Umstellungsbescheid vom 14" September 1961° Darin setzte sie durchgehend, ohne Abzug der Zeiten des Wehrdienstes, Werteinheiten für eine Verfolgungszeit von November 1956 bis August 1945 an°. - BSG, 14.12.1967 - 1 RA 71/66 Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) wurde für den Kläger die Zeit vom 10 September 1933 bis 310 August 1945 als Verfolgungszeit anerkannt und im Pensionsbescheid der Versorgungskasse für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt berücksichtigt° Die Beklagte bewilligte dem Kläger das Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten vom 1° Dezember 1962 an, rechnete aber ursprünglich die Zeit der politischen Verfolgung nicht an (Bescheid vom 160 Januar 1963)0 Sie hielt unter Hinweis auf @4 Abs° 7 des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung (DVG) vom 220 August 1949 (WiGB1 S" 263) eine gleichzeitige Versorgung beamtenrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Art (Doppelversorgung) nicht für gerechtfertigt und die beamtenrechtliche Versorgung insoweit für vorrangid° Der Kläger hingegen war der M>inung, @ 4 Abs" 7 NVG sei auf Grund der Rentenversicherungsheuregelungsgesetze (Art" 3 @ 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes -AnVNG-in Verbindung mit 5 28 Abs° 1 Nro 4 des Angestelltenversicherungse gesetzes -AVG-) nicht mehr anwendbaro Er begehrte deshalb die rentensteigernde Anrechnung der Verfolgungszeit auf das Altersruhegeld" Das Sozialgericht (SG) Darmstadt verurteilte die Beklagte, die Zeit vom 10 April 1933 bis 80 Mai 1945 zusätzlich entweder als Ersatzzeit anzurechnen (soweit nicht bereits Pflichtbeiträge angerechnet worden sind) 5 oder - falls dies für den Kläger günstiger sei " unter Ausfüllung der Pflichtbeitragslücken mit Beiträgen der Klasse D zur Angestelltenversicheé rung (AnV) und Aufstockung der vorhandenen Pflichtbeiträge auf die Klasse D zur AnV einen neuen Bescheid zu erteilen (Urteil vom 25" Juli 1964)" Das Hessische LSG wies - unter Zulassung der Revision - die Berufung der Beklagten zurück° Die Beklagte habe bei der Rentenberechnung die Zeit der politischen Verfolgung des Klägers zu berücksichtigen" Das Bundessozialgericht (BSG) habe in der Entscheidung 1960 - 1 RA 74/59 - (BSG 13, 65).
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