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Rechtsprechung
   OLG Köln, 03.12.2010 - III-1 RVs 213/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9057
OLG Köln, 03.12.2010 - III-1 RVs 213/10 (https://dejure.org/2010,9057)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.12.2010 - III-1 RVs 213/10 (https://dejure.org/2010,9057)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Dezember 2010 - III-1 RVs 213/10 (https://dejure.org/2010,9057)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140 Abs. 2
    Notwendige Verteidigung im Falle des Vorwurfes eines qualifizierten Körperdelikts gegenüber einem Angeklagten im Rahmen eines Strafgerichtsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Pflichtverteidiger bei Nebenklage

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Pflichtverteidigung: Ab wann wegen schwerer Rechtslage?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    § 140 II StPO
    Beiordnung einer Pflichtverteidigung wegen schwerer Rechtslage

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Pflichtverteidiger bei Nebenklage

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Waffengleichheit

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Zur notwendigen Verteidigung

  • pflichtverteidiger.hamburg (Kurzinformation)

    Waffengleichheit: Pflichtverteidiger, wenn Nebenkläger anwaltlich vertreten ist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Notwendige Verteidigung im Falle des Vorwurfes eines qualifizierten Körperdelikts gegenüber einem Angeklagten im Rahmen eines Strafgerichtsverfahrens

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (11)

  • KG, 14.03.2012 - 161 Ss 508/11

    Notwendige Verteidigung: Unfähigkeit zur Selbstverteidigung bei Tätigwerden eines …

    An diesem Rechtsgrundsatz hat das OLG Köln in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2010 (III-1 RVs 213/10 = StraFo 2011, 49) festgehalten und dort die Bejahung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO darauf gestützt, dass dem Angeklagten eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe drohte, bei der Beurteilung der Strafrahmenwahl Rechtskenntnisse erforderlich waren und sich die Frage gestellt hatte, wie auf eine prozessuale Komplikation, nämlich das Nichterscheinen zweier Zeugen, zu reagieren war.
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