Rechtsprechung
| LG Dortmund, 25.07.2011 - 1 S 321/10 |
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ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
Verwerfung einer Berufung als unzulässig bei Nichterreichen der Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verwerfung einer Berufung als unzulässig bei Nichterreichen der Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Verfahrensgang
- AG Gelsenkirchen-Buer, 10.11.2010 - 9 C 258/10
- LG Dortmund, 25.07.2011 - 1 S 321/10
- BGH, 01.03.2012 - V ZB 189/11
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- AG Gelsenkirchen-Buer, 10.11.2010 - 9 C 258/10
Voraussetzungen der Anfechtung eines WEG-Beschlusses nach vorheriger Zustimmung
Auszug aus LG Dortmund, 25.07.2011 - 1 S 321/10
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer (9 C 258/10) vom 10.11.2010 wird als unzulässig verworfen.Rn. 9 das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer, 9 C 258/10, vom 10.11.2010 abzuändern und den Beschluss aus der Eigentümerversammlung vom 19.04.2010 TOP 3 "Zum Tagesordnungspunkt Durchführung von Bepflanzungs- und Verschönerungsarbeiten im Vorgartenbereich des Hauses C Str.
- VGH Baden-Württemberg, 18.02.2021 - 1 S 398/21
Betriebsschließungen in Zeiten der Corona-Pandemie
Ähnlich wie beim Tatbestandsmerkmal des "landesweiten Abstimmung" in Satz 10 des § 28a Abs. 3 IfSG (vgl. Senat, Beschl. v. 05.02.2021 - 1 S 321/10 -) gilt auch im Anwendungsbereich des Satzes 9, dass eine "bundesweite Abstimmung" bundesweit einheitliche, aber insbesondere bei einer disparaten Verteilung des Infektionsgeschehens auch regional differenzierte Regelungen zum Ziel haben kann.Rn. 46 Mit diesen Regelungen hat der Bundesgesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass bei dem Erlass von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich ein differenziertes, gestuftes Vorgehen geboten ist, das sich an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientieren soll (Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O., dort u.H. auf den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BT-Drs. 19/23944 vom 03.11.2020, S. 34 f.; vgl. ferner NdsOVG, Beschl. v. 18.01.2021 - 13 MN 11/21 - juris; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2020 - 20 NE 20.2907 - juris).
Dieses Ziel des Gesetzgebers kommt in der Grundnorm des Satzes 2 des § 28a Abs. 3 IfSG in besonderem Maße zum Ausdruck (Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O.).
Rn. 48 Ergreift ein Verordnungsgeber im Anwendungsbereich des Satzes 10 - wegen einer landesweiten Überschreitung des genannten Schwellenwerts - eine Maßnahme, hat er zur Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen und darzulegen, ob diese gerade landesweit angeordnet werden muss oder ob insoweit differenziertere Regelungen in Betracht kommen (s. näher dazu Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O., und Satz 5 des § 28a Abs. 3 IfSG).
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verordnungsgeber gestützt auf Satz 10 landesspezifische Maßnahmen ergreift, die nicht Teil einer bundesweiten Strategie sind (vgl. zu einer landesspezifischen und -weiten nächtlichen Ausgangbeschränkung Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O.).
Denn der Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ist zurzeit bundesweit (vgl. zum Begriff "landesweit" Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O.) überschritten.
Dies würde zu einem erheblichen Anstieg der Sozialkontakte und infolgedessen der Infektionsgefahren führen (anders auch insoweit bei regionalen Differenzierungen in Bezug auf nächtlichen Ausgangsbeschränkungen, vgl. Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O.) und die vom Gesetzgeber gewünschte bundesweite Strategie, die auf eine umfassende Reduzierung von Sozialkontakten zielt, konterkarieren.
Ähnlich wie beim Tatbestandsmerkmal des "landesweiten Abstimmung" in Satz 10 gilt auch im Anwendungsbereich des Satzes 9, dass eine "bundesweite Abstimmung" bundesweit einheitliche, aber insbesondere bei einer disparaten Verteilung des Infektionsgeschehens auch regional differenzierte Regelungen zum Ziel haben kann (vgl. zu Satz 9 Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O.).
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