Rechtsprechung
| OVG Berlin, 11.03.2000 - 1 SN 20.00, 1 S 3.00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2000, 3586 (Ls.)
- NVwZ 2000, 1201
Wird zitiert von ... (6)
- VG Gelsenkirchen, 18.05.2010 - 14 K 5459/08
Auflage, Bestimmtheit, Fahnen, NPD, Nazijargon, öffentliche Sicherheit, …
Rn. 152 OVG Berlin, Beschlüsse vom 11. März 2000 - OVG 1 SN 20.00/OVG 1 S 3.00 - und vom 30. April 2003 - OVG 1 S 30.03 -. - VG Gelsenkirchen, 01.06.2006 - 14 L 817/06
Versammlungsverbot am 10. Juni 2006 verfassungsrechtlich unzulässig
Rn. 23 OVG Berlin, Beschluss vom 11. März 2000 - OVG 1 SN 20.00/OVG 1 S 3.00 - vgl. auch Wiefelspütz - Aktuelle Probleme des Versammlungsrechts in der Hauptstadt Berlin, a.a.O., der jedenfalls eine versammlungsrechtliche Verbotsverfügung nur in wenigen hier nicht einschlägigen Fallkonstellationen für möglich erachtet (unmittelbare Gefährdung ausländischer Staatsgäste); generell ablehnend das von dem Antragsteller vorgelegte Gutachten Grimm vom 22. August 2000, S. 32 ff, insbesondere S. 35: Das Ansehen der Bundesrepublik kommt...als verfassungsrechtliches Schutzgut, das geeignet wäre, Beschränkungen der Versammlungsfreiheit zu rechtfertigen, nicht in Betracht". - BVerfG, 12.03.2000 - 1 BvQ 5/00
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen Auflagen zur …
Den Ausführungen zur Begründung des Antrags kann jedoch entnommen werden, dass er sich gegen zwei Auflagen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. März 2000 - Az. OVG 1 SN 20.00/ OVG 1 S 3.00 - wendet, wonach bei dem Aufzug keine Fahnen mitgeführt werden dürfen und der Aufzug mit der Abschlusskundgebung auf dem Platz vor dem Brandenburger Tor zu beenden ist (Bl. 2 des Beschlusses des OVG).
- VG Lüneburg, 05.07.2007 - 3 B 21/07
Versammlungsverbot wegen öffentlicher Zurschaustellung von altnazistischem oder …
Die öffentliche Zurschaustellung von alt- oder neonazistischem Gedankengut und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen, mögen sie noch so Empörung in der deutschen Öffentlichkeit auslösen, berechtigen für sich allein nicht zu einem Versammlungsverbot (OVG Berlin, Beschl. v. 11.03.2000 -OVG 1 SN 20.00/OVG 1 S 3.00 -Veröffentlichung nicht bekannt). - VG Minden, 31.01.2002 - 11 L 94/02 Rn. 7 - OVG Berlin, Beschluss vom 11.3.2000 - 1 SN 20.00, 1 S 3.00 -, NVwZ 2000, 1201 -.
- VG Lüneburg, 25.02.2005 - 3 B 13/05
Verwaltungsgericht bestätigt Verbot für Hooligan-Demo
Die öffentliche Zurschaustellung von alt- oder neonazistischem Gedankengut und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen, mögen sie auch Empörung in der Öffentlichkeit auslösen, berechtigen für sich allein nicht zu einem Versammlungsverbot (OVG Berlin, Beschl. v. 11.3.2000 - OVG 1 SN 20.00/OVG 1 S 3.00 -).
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