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Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 15.08.1974 - 1 Sa 32/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,8785
LAG Hamburg, 15.08.1974 - 1 Sa 32/74 (https://dejure.org/1974,8785)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 15.08.1974 - 1 Sa 32/74 (https://dejure.org/1974,8785)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 15. August 1974 - 1 Sa 32/74 (https://dejure.org/1974,8785)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1974, 2408
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LAG Hamburg, 15.09.1989 - 3 Ta 17/89

    Einstweilige Verfügung auf Urlaubsgewährung; Dringende betriebliche Gründe zur …

    Die einstweilige Verfügung darf nicht das Hauptsacheverfahren ersetzen oder verwirklichen (…vgl. z.B. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., Rn. 31 vor § 395 IV; LAG Hamburg vom 15. August 1974, 1 Sa 32/74 , auszugsweise veröffentlicht in DB 1974, S. 2408).

    Eine gewisse Sicherung des Antragsgegners im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist bei einer Leistungsverfügung deshalb dadurch zu gewährleisten, daß an Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. LAG Hamburg, DB 1974, S. 2408;… LAG Kiel, DB 1976, S. 826 f.;… LAG Baden-Württemberg, DB 1968, S. 335 m.w.N.).

  • LAG Hamburg, 09.05.1989 - 3 TaBV 1/89

    Beschäftigung von Arbeitnehmern zu bestimmten Arbeitszeiten ohne Zustimmung des …

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  • LAG Köln, 26.11.1985 - 1 Sa 975/85

    Einstweilige Verfügung; Weiterbeschäftigung; Kündigungsschutzprozeß; Kündigung; …

    bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen konnte (vgl. LAG Hamburg DB 1974, 2408; DB 1977, 500; DB 1984, 196 und DB 1983,.
  • LAG Hessen, 01.06.1977 - 4 Sa 234/77
    In Übereinstimmung mit dem LArbG Hamburg (Urteil vom 15.8.1974 1 Sa 32/74 = DB 1974, 2408; Urteil vom 1.11.1976 2 Sa 98/76 = DB 1977, 500) und in Anlehnung an die Entscheidung des BAG vom 26.5.1977 2 AZR 632/76 - ist der Antrag des Arbeitnehmers im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung über den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses - von dem Sonderfall des BetrVG § 102 Abs. 5 abgesehen - immer dann abzulehnen, wenn die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht als offensichtlich rechtsunwirksam erscheint.
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