Rechtsprechung
| LAG München, 17.01.1994 - 1 Sa 780/93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 98 Satz 2
Kostenverteilung: außergerichtlicher Vergleich - Berufungsrücknahme - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abschluss des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits durch Prozessvergleich; Gebührenbefreiung bei einem Zusammentreffen von außergerichtlichem Vergleich und Berufungsrücknahme ; Gegenseitige Aufhebung der Kosten eines Rechtsstreits durch Abschluss eines Prozessvergleichs
Papierfundstellen
- MDR 1994, 737
- NZA 1994, 960 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 148/87
Kostentragungspflicht nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs während …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 28.03.1963 - 2 AZR 379/62
Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens - Außergerichtlicher Vergleich - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 546/03
Einzelvertragliche Ausschlussfrist vor In-Kraft-Treten des …
Bei Beendigung eines Rechtsstreits durch gerichtlichen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich entfallen im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entstandene Gerichtskosten für die Instanz, Nrn. 9112, 9121, 9131 Gebührenverzeichnis der Anl. 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG aF; die übrigen Kosten sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, § 98 ZPO (vgl. Hessisches LAG 4. August 1999 - 9 Ta 570/99 - LAGE ArbGG § 12a Nr. 20; LAG Hamm 29. Mai 1998 - 4 Sa 1403/97 - LAGE ZPO § 98 Nr. 7; LAG München 17. Januar 1994 - 1 Sa 780/93 - MDR 1994, 737). - LAG Thüringen, 30.04.1997 - 8 Ta 17/97
Vergleichsgebühr für PKH-Anwalt bei Mitwirkung an außergerichtlichen Vergleich
Während in der ordentlichen Gerichtsbarkeit der außergerichtliche Vergleich das Verfahren in der Regel nicht unmittelbar -beenden kann, sondern dazu eine weitere Prozesshandlung erforderlich ist, steht er im arbeitsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich seiner dem Prozess beendigenden Wirkung einer vor Gericht geschlossenen Vereinbarung gleich und beendet den Rechtsstreit jedenfalls dann unmittelbar, wenn er - wie vorliegend - durch Vorlage des Vergleichstextes dem Gericht mitgeteilt wird und sich die Parteien damit auf ihn berufen (vgl. BAG Urteil vom 28.03.1963 AP Nr. 1 zu § 81 ZPO, LAG München Beschluss vom 17.01.1994 - 1 Sa 780/93 - NZA 94, 960, LAG Nürnberg a. a. O., Wenzel in GK-ArbGG Gebührenverzeichnis RZ. - OLG Köln, 05.12.1994 - 2 W 173/94
Ergänzung eines Vergleichs bei unvollständiger Kostenregelung
Bei der Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91 a. ZPO ) muß das Gericht den Inhalt des Vergleichs einschließlich des für die Kostenentscheidung gewählten Maßstabs berücksichtigen (vgl. OLG Bremen OLGZ 1989, 100, 102 m.w.N. zum Streitstand; LAG München MDR 1994, 737 ; einschränkend OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 1466 ), denn es besteht kein Grund, entgegen dem dadurch erklärten Willen der Parteien auf den dem Vergleich vorangehenden Sach- und Streitstand abzustellen, wobei dahinstehen kann, ob es ohne eine Regelung der Maßstäbe für die Kostenverteilung im Vergleich auf den bisherigen Sach- und Streitstand oder auf den Inhalt des Vergleichs zur Hauptsache ankommt (…vgl. dazu Stein-Jonas-Bork, ZPO , 21. Aufl., § 98 Rdnr. 7 b.).
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Rechtsprechung
| LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.1994 - 1 Sa 780/93 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Stralsund, 10.08.1993 - 70 Ca 62/92
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.1994 - 1 Sa 780/93
- BAG, 12.12.1996 - 8 AZR 89/95
Wird zitiert von ...
- BAG, 12.12.1996 - 8 AZR 89/95 Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 1994 - 1 Sa 780/93 - aufgehoben.
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