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Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 24.08.2017 - 1 Sa 9/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,50343
LAG Hamburg, 24.08.2017 - 1 Sa 9/17 (https://dejure.org/2017,50343)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2017 - 1 Sa 9/17 (https://dejure.org/2017,50343)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 24. August 2017 - 1 Sa 9/17 (https://dejure.org/2017,50343)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Erhöhung der Betriebsrente nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung - Vertretbarkeit - wirtschaftliche Lage - billiges Ermessen

  • IWW
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt; Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Missachtung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2018, 94
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 557/08

    Betriebsrente - versicherungsmathematische Abschläge - Auslegung

    Auszug aus LAG Hamburg, 24.08.2017 - 1 Sa 9/17
    Die Betriebsparteien haben bei Schaffung betrieblicher Regelungen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beachten (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris).

    Dabei dürfen sie unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris).

  • ArbG Hamburg, 16.12.2016 - 21 Ca 217/16

    Anpassung Versorgungsbezüge - Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente

    Auszug aus LAG Hamburg, 24.08.2017 - 1 Sa 9/17
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2016 (21 Ca 217/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2016, Az. 21 Ca 217/16, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BAG, 30.08.2016 - 3 AZR 272/15

    Betriebliche Altersversorgung - Verzinsung eines Versorgungskapitals

    Auszug aus LAG Hamburg, 24.08.2017 - 1 Sa 9/17
    Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, Urteil vom 30. August 2016, 3 AZR 272/15; juris).
  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 267/14

    Anspruch auf Fortführung einer Versorgungszusage - Auslegung von …

    Auszug aus LAG Hamburg, 24.08.2017 - 1 Sa 9/17
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2015, 3 AZR 267/14; juris).
  • BAG, 01.10.2002 - 9 AZR 215/01

    Bestimmtheit des Klageantrages; Tarifliche Ausschlußfrist

    Auszug aus LAG Hamburg, 24.08.2017 - 1 Sa 9/17
    Dass die Schuldnerin, die die Zinsen durch mangelnde Zahlung veranlasst hat, dadurch mehr belastet wird als durch eine Angabe in Prozentpunkten, ist unerheblich (BAG, Urteil vom 1. Oktober 2002, 9 AZR 215/01, AP Nr. 37 zu § 253 ZPO = EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 157).
  • BAG, 26.03.1997 - 10 AZR 751/96

    Tarifliche Zuwendung - Erziehungsurlaub

    Auszug aus LAG Hamburg, 24.08.2017 - 1 Sa 9/17
    Eine Ausnahmeregelung ist grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (BAG, Urteil vom 26. März 1997, 10 AZR 751/96; juris).
  • LAG Hamburg, 14.02.2018 - 33 Sa 6/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungsordnung

    Die Berufungskammer folgt nach eigener Überprüfung im Wesentlichen den Erwägungen der Kammern 1 und 7 des Landesarbeitsgerichts Hamburg in den Urteilen vom 24. August 2017 (1 Sa 9/17) und vom 01. Juni 2017 (7 Sa 102/16).
  • LAG Hamburg, 14.02.2018 - 33 Sa 7/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungsordnung

    Die Berufungskammer folgt nach eigener Überprüfung im Wesentlichen den Erwägungen der Kammern 1 und 7 des Landesarbeitsgerichts Hamburg in den Urteilen vom 24. August 2017 ( 1 Sa 9/17 ) und vom 01. Juni 2017 ( 7 Sa 102/16 ).
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