Rechtsprechung
| Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden, 22.06.2012 - 1 Sch 7/2012 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- zmv-online.de
Beteiligung der Mitarbeitervertretung bei der Gestaltung einer Facebook-Seite
- kirchenrecht-ekiba.de
§ 40 j MVG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Mitbestimmung bei Facebook)
Facebook, Mitbestimmung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 21/03
Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Auszug aus Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden, 22.06.2012 - 1 Sch 7/12
Sinn und Zweck des § 40 j MVG ist der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Fällen, in denen für diese nicht erkennbar durch eine technische Einrichtung die Möglichkeit des Eingriffs in ihre Persönlichkeitssphäre geschaffen wird (vgl. dazu auch die ständige Rechtsprechung des BAG zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, z.B. zur Videoüberwachung, Urteil vom 29.06.2004, 1 ABR 21/03).
- ArbG Düsseldorf, 27.06.2014 - 14 BV 104/13
Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates bei der Einrichtung einer facebook-Seite …
Damit stellt sie - in Verbindung mit dem bei der Arbeitgeberin dafür genutzten Computer, unabhängig davon, ob dieser bereits vor Nutzung der facebook-Software vorhanden war (…vgl. hierzu BAG v. 26.07.1994 - 1 ABR 6/94, juris Rz. 19 m.w.N.) - ein "elektronische Gerät" i.S.d. obigen Definition dar (vgl. auch Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Ev. Landeskirche in Baden v. 22.06.2012, 1 Sch 7/2012, juris, Rn. 23;… ArbG Düsseldorf 14 BVGa 16/13, NZA-RR 2013, 470 Rz. 36;… Küttner/Kania, Personalbuch, 21. Auflage 2014, Soziale Netzwerke, Rz. 5; Borsutzky, NZA 2013, 647, 650). - ArbG Düsseldorf, 21.06.2013 - 14 BVGa 16/13
Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei Betrieb einer Facebook-Seite
und die Veröffentlichung der Seiten eingeführt hat und anwendet (vgl. Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Ev. Landeskirche in Baden v. 22.06.2012, 1 Sch 7/2012, juris, Rn. 23).Vielmehr ist die Kommentar-Funktion hinsichtlich der Datensammlung für eine etwaige Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Beschäftigten vergleichbar mit der - nicht mitbestimmungspflichtigen - Einräumung der Möglichkeit, eine Beschwerde-E-Mail an die Beteiligte zu 2.) zu verfassen und zu versenden (so auch Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Ev. Landeskirche in Baden v. 22.06.2012, 1 Sch 7/2012, juris, Rn. 27, der sich die Kammer anschließt) oder ein Kritikformular in einen bei den Blutspenden aufgestellten "Kummerkasten" einzuwerfen.
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