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| BGH, 21.09.1954 - 1 StR 115/54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51
Bewußtsein der Rechtswidrigkeit
Auszug aus BGH, 21.09.1954 - 1 StR 115/54
Hiernach hätte eine Freisprechung des Angeklagten nur dann in Frage kommen können, wenn er sich aus entschuldbaren Gründen der Rechtswidrigkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen sein sollte (BGHSt 2, 194). - RG, 07.01.1929 - II 857/28
1. Genügt für den inneren Tatbestand des § 176 Nr. 3 StGB., daß der Täter nur das …
Auszug aus BGH, 21.09.1954 - 1 StR 115/54
Ihm hätte dieses Recht nicht einmal dann zugestanden, wenn ihn der Hausvater und die Lehrer ausdrücklich zu seinen Massnahmen ermächtigt hätten (vgl. RGSt 63, 12, 14 f). - BGH, 18.05.1951 - 1 StR 156/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 21.09.1954 - 1 StR 115/54
Es ist freilich richtig, dass sich der Angeklagte keiner unzüchtigen Handlungen mit den Knaben im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen schuldig gemacht hat, wenn er bei seinem Vorgehen nicht von einer geschlechtlichen Absicht geleitet war; denn in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne der §§ 174, 175, 175 a und 176 StGB dahin festgelegt, dass die Handlung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzen und die Absicht des Täters auf die Erregung oder Befriedigung der eigenen oder fremder Geschlechtslust gerichtet sein muss (u.a. RGSt 28, 77; 67, 170; BGHSt 1, 168, 172). - RG, 20.03.1933 - II 193/33
Zur Abgrenzung des Begriffs der unzüchtigen Handlung in den §§ 174, 176 StGB.
Auszug aus BGH, 21.09.1954 - 1 StR 115/54
Es ist freilich richtig, dass sich der Angeklagte keiner unzüchtigen Handlungen mit den Knaben im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen schuldig gemacht hat, wenn er bei seinem Vorgehen nicht von einer geschlechtlichen Absicht geleitet war; denn in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne der §§ 174, 175, 175 a und 176 StGB dahin festgelegt, dass die Handlung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzen und die Absicht des Täters auf die Erregung oder Befriedigung der eigenen oder fremder Geschlechtslust gerichtet sein muss (u.a. RGSt 28, 77; 67, 170; BGHSt 1, 168, 172). - RG, 23.12.1895 - 4086/95
1. Begriff der "unzüchtigen Handlung" im Sinne des § 176 Ziff. 3 St.G.B.'s. 2. …
Auszug aus BGH, 21.09.1954 - 1 StR 115/54
Es ist freilich richtig, dass sich der Angeklagte keiner unzüchtigen Handlungen mit den Knaben im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen schuldig gemacht hat, wenn er bei seinem Vorgehen nicht von einer geschlechtlichen Absicht geleitet war; denn in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne der §§ 174, 175, 175 a und 176 StGB dahin festgelegt, dass die Handlung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzen und die Absicht des Täters auf die Erregung oder Befriedigung der eigenen oder fremder Geschlechtslust gerichtet sein muss (u.a. RGSt 28, 77; 67, 170; BGHSt 1, 168, 172).
- BGH, 11.02.1958 - 5 StR 476/57
Rechtsmittel
Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, daß es neben solchen Handlungen, die mindestens in aller Regel unzüchtig sind (wie z.B. gegenseitige Onanie - vgl. 1 StR 115/54 vom 21.9.1954, mitgeteilt bei Herlan, MDR 1955, 17 -), und solchen, denen objektiv jede Geschlechtsbezogenheit fehlt, eine Reihe von äußerlich in gewisser Weise geschlechtsbezogenen Handlungen gibt, deren Unzüchtigkeit von der inneren Einstellung der Beteiligten derart abhängt, daß schon die wollüstige Absicht eines der Beteiligten sie unzüchtig macht (BGHSt 2, 212).
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