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Rechtsprechung
   BGH, 15.05.1984 - 1 StR 135/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,8631
BGH, 15.05.1984 - 1 StR 135/84 (https://dejure.org/1984,8631)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1984 - 1 StR 135/84 (https://dejure.org/1984,8631)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1984 - 1 StR 135/84 (https://dejure.org/1984,8631)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.09.1980 - 4 StR 473/80

    Änderung eines Schuldspruchs wegen des Vorliegens einer Tathandlung im Rahmen …

    Auszug aus BGH, 15.05.1984 - 1 StR 135/84
    Damit ist Tateinheit begründet (BGH 18, 66, 69; BGH bei Holtz MDR 1981, 99).
  • BGH, 22.10.1996 - 1 StR 449/96

    Annahme einer fortdauernden konkludenten Androhung von Gewalt - Verbindung von …

    Diese einheitliche Nötigung, die jeweils einen Teil der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung bildet, verbindet beide Handlungsteile zur Tateinheit (BGH bei Holtz MDR 1981, 99; BGHSt 18, 66, 69; BGH, Beschluß vom 15. Mai 1984 - 1 StR 135/84).
  • BGH, 29.03.1994 - 1 StR 103/94

    Vergewaltigung - Raub - Gewaltanwendung - Drohung - Tateinheit - Tatentschluß

    Wegen der danach gegebenen teilweisen Überschneidung der tatbestandlichen Ausführungshandlungen ist Tateinheit begründet (vgl. BGH NStZ 1985, 546;… BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH, Urteil vom 9. November 1976 - 1 StR 393/76; BGH, Beschlüsse vom 19. September 1978 - 5 StR 550/78, 15. Mai 1984 - 1 StR 135/84 - und 16. Oktober 1984 - 1 StR 591/84; BGH, Urteil vom 14. November 1989 - 1 StR 569/89).
  • BGH, 16.10.1984 - 1 StR 591/84

    Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bei Vergewaltigungsversuch und …

    Dieses Verhalten wirkte als konkludente Drohung fort und verbindet Vergewaltigungsversuch und sexuelle Nötigung zu einer Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ungeachtet des Umstands, daß die sexuelle Nötigung auf einem neuen Willensentschluß des Angeklagten beruhte (BGH NJW 1984, 1632; BGH, Beschl. vom 15. Mai 1984 - 1 StR 135/84).
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