Rechtsprechung
| BGH, 27.04.2010 - 1 StR 155/10 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 244 Abs. 2 StPO; § 238 Abs. 2 StPO; § 55 StPO
Aufklärungsrüge hinsichtlich eines in der Hauptverhandlung zugestandenen Auskunftsverweigerungsrechts (Zwischenrechtsbehelf) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Notwendigkeit der Darlegung von hinreichend bestimmten Tatsachenbehauptungen bei einer Rüge der Nichtvernehmung eines Zeugen im Strafprozessrecht; Entscheidung über eine Revision unter Hinzufügung ergänzender Anmerkungen zu den geltend gemachten Verfahrensrügen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Notwendigkeit der Darlegung von hinreichend bestimmten Tatsachenbehauptungen bei einer Rüge der Nichtvernehmung eines Zeugen im Strafprozessrecht; Entscheidung über eine Revision unter Hinzufügung ergänzender Anmerkungen zu den geltend gemachten Verfahrensrügen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Ich sage es ja immer: Revisionen werden in der Instanz gewonnen….
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2013, 103
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06
El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen
Auszug aus BGH, 27.04.2010 - 1 StR 155/10
Im Übrigen wurde in der Hauptverhandlung die diesbezügliche Entscheidung nicht als unzulässig beanstandet (vgl. BGHSt 51, 144 ff.), sondern zur Entlassung des (teilweise vernommenen) Zeugen das Einverständnis erklärt (Protokollband Bl. 19).
- BGH, 25.10.2011 - 3 StR 315/11
Mündlichkeitsprinzip; Inbegriff der Hauptverhandlung; Verlesung eines …
Es liegt somit keine Fallgestaltung vor, in der die Rechtsprechung die Erhebung eines Zwischenrechtsbehelfs nach § 238 Abs. 2 StPO deshalb als Zulässigkeitsvoraussetzung einer späteren entsprechenden Revisionsrüge erachtet, weil dem Vorsitzenden bei der Bewertung der tatbestandlichen Voraussetzungen seiner prozessleitenden Anordnung ein Beurteilungsspielraum oder auf der Rechtsfolgenseite Ermessen zusteht, und die rechtsmittelbefugten anderen Prozessbeteiligten durch die Nichtbeanstandung der Maßnahme zu erkennen gegeben haben, dass sie den dem Vorsitzenden zustehenden Entscheidungsspielraum durch seine Anordnung nicht in unzulässiger Weise als überschritten ansehen (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHSt 51, 144, 148; Beschluss vom 27. April 2010 - 1 StR 155/10; noch offen BGH…, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 4 StR 235/05, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 606/09, BGHSt 55, 65, 69: "Bewertung der tatsächlichen Grundlagen" eines Verlöbnisses im Hinblick auf § 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO).
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