Rechtsprechung
| BGH, 05.05.2011 - 1 StR 168/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 370 Abs. 1, Abs. 3 AO
Steuerhinterziehung (besonders schwerer Fall bei großem Ausmaß; Indizwirkung eines Schadens über 100.000 ) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Steuerhinterziehung: Fehlerhafte Strafzumessung bei unterbliebener Berücksichtigung eines Steuerschadens "in großem Ausmaß"
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 370 Abs 1 AO, § 370 Abs 3 Nr 1 AO
Steuerhinterziehung: Fehlerhafte Strafzumessung bei unterbliebener Berücksichtigung eines Steuerschadens "in großem Ausmaß" - Wolters Kluwer
Die Revision eines Angeklagten wegen Steuerhinterziehung wird verworfen bei Nichtvorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil eines Angeklagten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 370 Abs. 1
Verwerfung einer Revision eines Angeklagten wegen fehlenden Rechtsfehlers - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 27.09.2010 - 12 KLs 450 Js 106/09
- BGH, 05.05.2011 - 1 StR 168/11
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08
Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
Auszug aus BGH, 05.05.2011 - 1 StR 168/11
Dieser Hinterziehungsbetrag liegt erheblich über der Grenze von 100.000 EUR, deren Überschreitung Indizwirkung für das Vorliegen des Merkmals der Hinterziehung von Steuern in "großem Ausmaß" (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) zukommt (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 39).
- BGH, 27.10.2015 - 1 StR 373/15
Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Steuerverkürzung im großen …
aa) Nach dieser Rechtsprechung, die der Senat seit der Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 ff.) mehrfach bestätigt und fortgeschrieben hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - 1 StR 332/10, wistra 2010, 449, vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NStZ 2011, 643, 644, vom 5. Mai 2011 - 1 StR 168/11, vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396, vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11, wistra 2012, 151, vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, NStZ 2012, 331, vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12, wistra 2013, 67, vom 26. September 2012 - 1 StR 423/12, wistra 2013, 31 und vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, wistra 2013, 1999 sowie Urteile vom 21. August 2012 - 1 StR 257/12, wistra 2013, 28, vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, wistra 2012, 236 und vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12, wistra 2012, 350), ist das nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels "in großem Ausmaß' dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt.
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