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Rechtsprechung
   BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,18710
BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23 (https://dejure.org/2023,18710)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2023 - 1 StR 180/23 (https://dejure.org/2023,18710)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2023 - 1 StR 180/23 (https://dejure.org/2023,18710)
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  • HRR Strafrecht

    § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (relevanter Zeitpunkt für die Zäsurwirkung eines Strafbefehls)

  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 305
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung)

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23
    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53 StGB), durch die ein Angeklagter nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, wird das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also dem 26. Januar 2023 - zu beurteilen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15 Rn. 5;… Beschlüsse vom 16. März 2021 - 2 StR 37/21 Rn. 4;… vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 136/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 3 Rn. 3 …und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11 Rn. 5).

    Eine Erledigung der Geldstrafe nach Verkündung des ersten Urteils stünde ihrer Einbeziehung daher nicht entgegen, obwohl der dadurch bedingte Wegfall der Zäsurwirkung dem Angeklagten an sich günstig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15 Rn. 5 f.).

  • BGH, 09.01.2023 - 1 StR 381/22

    Fälschung beweiserheblicher Daten (Anlegen eines online-Kundenkontos unter …

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23
    Die Sache bedarf deshalb im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung neuer Verhandlung und Entscheidung; hierzu hebt der Senat vorsorglich die zugehörigen Feststellungen auf (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 1 StR 139/23 und vom 9. Januar 2023 - 1 StR 381/22 Rn. 5 f.).
  • BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung eines Strafbefehls: …

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23
    Dies gilt jedoch nicht, wenn nach einem Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl ein Urteil nach Tatsachenverhandlung oder ein Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ergeht; dann ist auf den Tag einer solchen Entscheidung abzustellen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Sachentscheidung 2 Rn. 7-12 und vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 4 Rn. 13-18; je mwN).
  • BGH, 07.01.2020 - 3 StR 561/19

    Letzte tatgerichtliche Entscheidung bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe …

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23
    Dies gilt jedoch nicht, wenn nach einem Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl ein Urteil nach Tatsachenverhandlung oder ein Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ergeht; dann ist auf den Tag einer solchen Entscheidung abzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Sachentscheidung 2 Rn. 7-12 …und vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 4 Rn. 13-18; je mwN).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 136/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verbot der Verschlechterung bzw. …

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23
    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53 StGB), durch die ein Angeklagter nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, wird das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also dem 26. Januar 2023 - zu beurteilen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH…, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15 Rn. 5;… Beschlüsse vom 16. März 2021 - 2 StR 37/21 Rn. 4; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 136/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 3 Rn. 3 …und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11 Rn. 5).
  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Bindungswirkung nicht …

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23
    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53 StGB), durch die ein Angeklagter nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, wird das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also dem 26. Januar 2023 - zu beurteilen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH…, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15 Rn. 5;… Beschlüsse vom 16. März 2021 - 2 StR 37/21 Rn. 4;… vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 136/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 3 Rn. 3 und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11 Rn. 5).
  • BGH, 16.03.2021 - 2 StR 37/21

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Gesamtstrafenbildung nach …

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23
    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53 StGB), durch die ein Angeklagter nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, wird das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also dem 26. Januar 2023 - zu beurteilen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH…, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15 Rn. 5; Beschlüsse vom 16. März 2021 - 2 StR 37/21 Rn. 4;… vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 136/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 3 Rn. 3 …und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11 Rn. 5).
  • BGH, 13.06.2023 - 1 StR 139/23

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23
    Die Sache bedarf deshalb im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung neuer Verhandlung und Entscheidung; hierzu hebt der Senat vorsorglich die zugehörigen Feststellungen auf (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 1 StR 139/23 …und vom 9. Januar 2023 - 1 StR 381/22 Rn. 5 f.).
  • OLG Celle, 23.07.2024 - 1 ORs 19/24

    Strafbare Hervorrufung von "Aggressionen bei Gleichgesinnten" gegen Prof. Dr. …

    Die daneben verhängte Gesamtgeldstrafe unterliegt ebenfalls der Aufhebung, weil sich die vom Landgericht angenommene Zäsurwirkung anhand der schriftlichen Urteilsgründe nicht vollständig überprüfen lässt; das neue Tatgericht wird insoweit nähere Feststellungen zur Beendigung des Verfahrens bezüglich des Strafbefehls vom 30. Dezember 2021 zu treffen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2023 - 1 StR 180/23 -, juris).
  • BGH, 25.08.2026 - 4 StR 355/26
    Dies wäre - mit der Folge der Zäsurwirkung dieses Strafbefehls - der Fall, wenn eine der mit den nachfolgenden Strafbefehlen geahndeten Taten vor dem maßgeblichen Zäsurzeitpunkt desselben (hier naheliegend dessen Erlassdatum 6. Oktober 2023, vgl. näher zur Zäsur durch einen Strafbefehl BGH, Beschluss vom 28. Juni 2023 - 1 StR 180/23 Rn. 5 mwN) begangen und die Geldstrafe aus diesem erst nach der späteren Verurteilung gezahlt worden sein sollte.
  • BGH, 16.06.2026 - 4 StR 228/26

    Aufhebung des Urteils des LG im Gesamtstrafenausspruch auf Revision des …

    Rn. 7 Ihr Eintritt hängt allerdings zunächst davon ab, ob mit dem Urteil vom 17. Oktober 2023 - nach einer Tatsachenfeststellung - auch über den Strafbefehl vom 17. August 2023 entschieden wurde oder ob dieser durch Rücknahme eines gegen ihn eingelegten Einspruchs rechtskräftig wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2023 - 1 StR 180/23, NStZ-RR 2023, 305 mwN).
  • BGH, 27.11.2025 - 1 StR 372/25
    Auch im letzteren Fall wäre für die Gesamtstrafenlage nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls, sondern auf den Tag einer solchen Entscheidung abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2023 - 1 StR 180/23 Rn. 5 mwN).
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