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Rechtsprechung
   BGH, 19.05.1992 - 1 StR 209/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,11265
BGH, 19.05.1992 - 1 StR 209/92 (https://dejure.org/1992,11265)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1992 - 1 StR 209/92 (https://dejure.org/1992,11265)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1992 - 1 StR 209/92 (https://dejure.org/1992,11265)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung als Angelegenheit des Tatrichters - Möglichkeit des Revisionsgerichts zum Eingreifen in die Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines …

    Auszug aus BGH, 19.05.1992 - 1 StR 209/92
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr.; u.a. BGHSt 34, 343, 349 [BGH 08.04.1987 - 3 StR 11/87]; 29, 319, 320).
  • BGH, 08.04.1987 - 3 StR 11/87

    Auslieferung wegen einer im Ausland begangenen Betäubungsmittelstraftat; …

    Auszug aus BGH, 19.05.1992 - 1 StR 209/92
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr.; u.a. BGHSt 34, 343, 349 [BGH 08.04.1987 - 3 StR 11/87]; 29, 319, 320).
  • BGH, 04.06.1997 - 2 StR 188/97

    Anforderungen an die Erörterung einer verminderte Schuldfähigkeit begründenden …

    Die verhängte Strafe ist zwar milde, aber nicht unvertretbar (vgl. auch BGH, Urt. v. 19. Mai 1992 - 1 StR 209/92 und vom 5. Januar 1994 - 2 StR 621/93); die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung rechtlich nicht zu beanstanden.
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