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Rechtsprechung
   BGH, 30.06.1953 - 1 StR 215/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,544
BGH, 30.06.1953 - 1 StR 215/53 (https://dejure.org/1953,544)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1953 - 1 StR 215/53 (https://dejure.org/1953,544)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1953 - 1 StR 215/53 (https://dejure.org/1953,544)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 4, 297
  • NJW 1953, 1599
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.03.1951 - 1 StR 61/50
    Auszug aus BGH, 30.06.1953 - 1 StR 215/53
    Im Anschluss an BGHSt 1, 71.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. die Entscheidung des Senats BGHSt 1, 71), der sich insoweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. angeschlossen hat, wird der unzüchtigen Handlung, die eine Aufsichtsperson mit einem ihr im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertrauten Minderjährigen begeht, nicht dadurch das Merkmal des Missbrauchs genommen, dass das Abhängigkeitsverhältnis ohne ursächlichen Einfluss auf das Verhalten des Minderjährigen war, dieser vielmehr in die Unzuchtshandlung aus freien Stücken einwilligte oder sogar selbst den Anstoss zu ihr gab.

  • BGH, 19.02.1952 - 1 StR 719/51

    Aufsichtsverhältnis zwischen einem Kaufmann und seinen minderjährigen …

    Auszug aus BGH, 30.06.1953 - 1 StR 215/53
    Damit mag dem Angeklagten zwar in gewissem Umfange die "Aufsicht" im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB - die nur in besonderen Fällen dem Lehrherrn obliegende Pflicht zur "Erziehung" oder "Betreuung" kommt hier nicht in Betracht - über Marianne Sc. entzogen gewesen sein (vgl. u.a. BGHSt 2, 157).

    Selbst wenn aber der Buchhalterin die vollständige Ausbildung der Sc. übertragen worden wäre, hätte dem Angeklagten als einem der beiden Lehrherrn, nicht aber der Buchhalterin, die aus § 76 Abs. 3 HGB sich ergebende Pflicht zur Beaufsichtigung des Mädchens im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB, wenn auch, wie erwähnt, nicht in vollem Umfang, obgelegen (vgl. BGHSt 2, 157, 159); diese Beaufsichtigungspflicht erstreckte sich nicht allein, wie das Landgericht offenbar annimmt, auf die Arbeit der Schulte, sondern auch auf ihr sonstiges Verhalten.

  • RG, 11.05.1942 - 2 D 159/42

    Der § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB. schützt nicht nur die geschlechtliche Freiheit und …

    Auszug aus BGH, 30.06.1953 - 1 StR 215/53
    Auch die von der Revision angeführte Entscheidung RGSt 76, 149, die einen Fall des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. betrifft, spricht nicht für, sondern gerade gegen die Meinung des Beschwerdeführers.
  • RG, 01.12.1933 - I 30/33

    Kann der Ballettmeister eines Theaters Lehrer der minderjährigen Mitglieder des …

    Auszug aus BGH, 30.06.1953 - 1 StR 215/53
    Der Urteilszusammenhang lässt aber auch zweifelsfrei die Annahme des Landgerichts erkennen, dass der Angeklagte die tatsächlichen Grundlagen gekannt hat, aus denen sich das Betreuungsverhältnis zwischen ihm und der Schulte im Sinne des § 174 Nr. 1 ergab (vgl. u.a. RGSt 67, 390 f; 71, 274, 278; 76, 391, 393).
  • RG, 26.03.1943 - 5 D 80/43

    1. Die Lehrfrau hat gegenüber dem minderjährigen ländlichen Hausarbeitslehrling, …

    Auszug aus BGH, 30.06.1953 - 1 StR 215/53
    Der Urteilszusammenhang lässt aber auch zweifelsfrei die Annahme des Landgerichts erkennen, dass der Angeklagte die tatsächlichen Grundlagen gekannt hat, aus denen sich das Betreuungsverhältnis zwischen ihm und der Schulte im Sinne des § 174 Nr. 1 ergab (vgl. u.a. RGSt 67, 390 f; 71, 274, 278; 76, 391, 393).
  • RG, 25.06.1937 - 1 D 361/37

    1. Ist während des "hauswirtschaftlichen Jahres" die Hausfrau i. S. des § 174 …

    Auszug aus BGH, 30.06.1953 - 1 StR 215/53
    Der Urteilszusammenhang lässt aber auch zweifelsfrei die Annahme des Landgerichts erkennen, dass der Angeklagte die tatsächlichen Grundlagen gekannt hat, aus denen sich das Betreuungsverhältnis zwischen ihm und der Schulte im Sinne des § 174 Nr. 1 ergab (vgl. u.a. RGSt 67, 390 f; 71, 274, 278; 76, 391, 393).
  • BGH, 04.08.1961 - 4 StR 201/61

    Rechtsmittel

    Nimmt der Täter entgegen seiner Betreuungspflicht mit dem Minderjährigen unzüchtige Handlungen vor, so kennzeichnet sich eine solche Handlung grundsätzlich schon allein dadurch, daß die Beteiligten in einem Verhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB genannten Art zueinander stehen, als Mißbrauch (BGHSt 4, 299 [BGH 30.06.1953 - 1 StR 215/53]; 8, 278, 281 [BGH 11.11.1955 - 1 StR 442/55]; 13, 352) [BGH 20.11.1959 - 1 StR 294/59].

    Auch die Tatsache, daß bereits vor der Begründung des vom Landgericht angenommenen Betreuungsverhältnisses einmal ein Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und Ines in dessen Büro stattgefunden hat, steht, wie auch das Landgericht zutreffend ausführt, der Erfüllung des Tatbestandes des § 174 Nr. 1 StGB nach Begründung des Betreuungsverhältnisses nicht entgegen (BGHSt 4, 297).

  • BGH, 14.12.1962 - 4 StR 323/62

    Rechtsmittel

    Es genügt, daß zwischen den beteiligten Personen ein Unterordnungsverhältnis der im § 174 Nr. 1 StGB beschriebenen Art besteht (u.a. BGHSt 1, 71, 72 f [BGH 20.03.1951 - 1 StR 61/50]; 4, 297, 298 f [BGH 30.06.1953 - 1 StR 215/53]; 5, 147, 148 [BGH 12.11.1953 - 4 StR 438/53]; 7, 313 [BGH 25.03.1955 - 5 StR 617/54]; 8, 278, 280 f [BGH 11.11.1955 - 1 StR 442/55]).

    Ein Mißbrauch zur Unzucht entfällt schließlich - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat (S. 20 UA) - nicht deshalb, weil der Angeklagte die gleichgeschlechtlichen Beziehungen zu Ri. schon vor dessen Übersiedlung in seinen Haushalt und damit vor der Begründung des Betreuungsverhältnisses begonnen hat (vgl. BGHSt 4, 297).

  • BGH, 31.01.1967 - 1 StR 595/65
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