Rechtsprechung
| BGH, 27.04.2017 - 1 StR 26/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, §§ 155, 264 StPO, § 264 Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision als unbegründet; Wahrung der gerichtlichen Kognitionspflicht
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwerfung der Revision als unbegründet; Wahrung der gerichtlichen Kognitionspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 09.02.2022 - 1 StR 363/21
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
Damit ist das Verfahren insoweit noch beim Landgericht anhängig (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 - 1 StR 171/17 Rn. 3 mwN und vom 27. April 2017 - 1 StR 26/17 Rn. 3). - BGH, 05.07.2018 - 1 StR 171/17
Verwerfung der Revision als unbegründet
Das Landgericht wird, um seiner Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) zu entsprechen, über diese Tat daher noch zu entscheiden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - 1 StR 26/17 Rn. 3). - BGH, 19.10.2017 - 3 StR 330/17
Schuldspruchänderung; Prozesshindernis der bereits eingetretenen Rechtskraft.; …
Es wird darüber noch zu entscheiden haben, um seiner Kognitionspflicht gemäß § 264 Abs. 1 StPO zu genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - 1 StR 26/17, juris Rn. 3).
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