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| BGH, 13.07.1984 - 1 StR 267/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Entscheidende Bedeutung des Anteils des reinen Wirkstoffs des Betäubungsmittels bei der Prüfung des Merkmals der "nicht geringen Menge" - Grenzmenge bei Amphetamin und bei Haschisch
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83
Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer …
Auszug aus BGH, 13.07.1984 - 1 StR 267/84
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung des Merkmals "nicht geringe Menge" dem Anteil des reinen Wirkstoffs die maßgebende Bedeutung zukommt (vgl. BGH NStZ 1984, 221 m. Anm. Körner und zuletzt BGH…, Urt. vom 15.5.1984 - 1 StR 169/84 - mit weiteren Nachweisen). - BGH, 15.05.1984 - 1 StR 169/84
Voraussetzungen des Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - …
Auszug aus BGH, 13.07.1984 - 1 StR 267/84
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung des Merkmals "nicht geringe Menge" dem Anteil des reinen Wirkstoffs die maßgebende Bedeutung zukommt (vgl. BGH NStZ 1984, 221 m. Anm. Körner und zuletzt BGH, Urt. vom 15.5.1984 - 1 StR 169/84 - mit weiteren Nachweisen). - BGH, 19.04.1984 - 1 StR 213/84
Beurteilung von 874 Gramm Haschisch als "nicht geringe Menge", wenn …
Auszug aus BGH, 13.07.1984 - 1 StR 267/84
Nach den bisherigen Erkenntnissen liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei Haschisch zwischen 7, 5 und 9 Gramm Tetrahydrocannabinol (vgl. die Übersicht in BGH, Beschl. vom 19.4.1984 - 1 StR 213/84).
- BGH, 31.10.1984 - 1 StR 643/84
Anforderungen an das Feststellen des Vorliegens einer "nicht geringen Menge" …
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung des Merkmals "nicht geringe Menge" dem Anteil des reinen Wirkstoffs die maßgebende Bedeutung zukommt (vgl. BGH NStZ 1984, 221 m.Anm. Körner; BGH, Urt. vom 15. Mai 1984 - 1 StR 169/84 -, Beschluß vom 13. Juli 1984 - 1 StR 267/84 -, zuletztBeschluß vom 2. Oktober 1984 - 1 StR 508/84).
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