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| BGH, 24.07.1984 - 1 StR 289/84 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 01.12.1989 - 2 StR 555/89
Strafschärfende Berücksichtigung direkten Tötungsvorsatzes
Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben allerdings in Einzelfällen die Hervorhebung des Umstands, daß der Täter mit direktem Vorsatz gehandelt hat, als bloßen Hinweis auf dessen verbrecherische Energie aufgefaßt (BGH, Urteil vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68), als verkürzte Bezugnahme auf den gesamten subjektiven Bereich, insbesondere die Motivation des Täters gedeutet (BGH, Urteil vom 24. Juli 1984 - 1 StR 289/84) oder mit Rücksicht darauf für unbedenklich erklärt, daß es nicht auf die Vorsatzform als solche, sondern deren Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters insgesamt ankomme (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 180/89). - BGH, 25.10.1989 - 3 StR 180/89
Straftaten gegen das Leben: Vorverschulden, Strafzumessung
Diese Wertung begegnet, wie sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt, auch bei Berücksichtigung dessen keinen Bedenken, daß eine bedingt vorsätzliche Tötung aus nichtigem Anlaß oder zu verwerflichen Zwecken schwerer wiegen kann, als eine mit direktem Vorsatz verübte Tat, die auf immerhin verständlichen Beweggründen beruht (vgl. den Senatsbeschluß vom 29. August 1984 - 3 StR 353/84, bei Holtz MDR 1984, 980 mit weiteren Hinweisen; vgl. weiter den Senatsbeschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83, bei Holtz MDR 1984, 276 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83] mit weiteren Hinweisen sowie BGH, Urteil vom 24. Juli 1984 - 1 StR 289/84).
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