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Rechtsprechung
   BGH, 15.08.2007 - 1 StR 327/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5809
BGH, 15.08.2007 - 1 StR 327/07 (https://dejure.org/2007,5809)
BGH, Entscheidung vom 15.08.2007 - 1 StR 327/07 (https://dejure.org/2007,5809)
BGH, Entscheidung vom 15. August 2007 - 1 StR 327/07 (https://dejure.org/2007,5809)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB
    Anordnung der Sicherungsverwahrung (frühere Tat nach § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB: Fristberechnung bei zwischenzeitlicher Haft und zeitweiser Flucht)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    StGB § 66 Abs. 4; ; StGB § 66 Abs. 4 Satz 3; ; StGB § 66 Abs. 4 Satz 4

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung des Zeitraums einer Flucht in die Zeit einer Unterbringung in Sicherungsverwahrung in einer öffentlichen Anstalt; Regelungszweck des § 66 Abs. 4 S. 4 Strafgesetzbuch (StGB); Anrechung der Zeit einer Flucht auf die Fünfjahresfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66 Abs. 4
    Berücksichtigung von Vollzugslockerungen und Flucht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 91
  • StV 2007, 577
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.10.2004 - 5 StR 130/04

    Aufklärungsrüge (Maßstab des Aufdrängens; Zulässigkeit; …

    Auszug aus BGH, 15.08.2007 - 1 StR 327/07
    Rn. 9 Wer kontrolliert wird, ist nicht frei (BGHR StGB § 66 Abs. 4 Fristberechnung 2 = BGH NStZ 2005, 265, 266).
  • BGH, 14.06.2000 - 3 StR 26/00

    Erfordernis einer Belehrung bei § 231 Abs. 2 StPO; Anordnung der Unterbringung in …

    Auszug aus BGH, 15.08.2007 - 1 StR 327/07
    Eine Einbeziehung dieses Zeitraums in die Zeit der Verwahrung scheidet somit aus (vgl. BGH NJW 2000, 2830, 2831 - insoweit in BGHSt 46, 81 nicht abgedruckt).
  • BGH, 24.06.1969 - 1 StR 111/69
    Auszug aus BGH, 15.08.2007 - 1 StR 327/07
    Rn. 8 Gegen diese rechtliche Wertung bestehen durchgreifende Bedenken: Der Vorschrift des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB liegt der Gedanke zugrunde, dass in die Fünf-Jahresfrist die Zeit nicht eingerechnet werden soll, in der der Täter keine Gelegenheit hat, sich in der Freiheit zu bewähren (BGH NJW 1969, 1678, 1679).
  • LG Arnsberg, 16.05.2025 - 4 KLs 6/25
    zum Vollzug von Strafen und Maßregeln, auch bei Gewährung von Vollzugslockerungen (BGH NStZ 2008, 91).
  • BGH, 12.04.2017 - 4 StR 85/17

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Feststellung der …

    Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass der Zeitraum, in dem sich der Angeklagte unkontrolliert in Freiheit und nicht in Verwahrung befand (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - 1 StR 327/07, BGHR StGB § 66 Abs. 4 Fristberechnung 1; Urteil vom 14. Juni 2000 - 3 StR 26/00, NJW 2000, 2830, 2831), keinesfalls so lang gewesen sein kann, dass deshalb der von der Strafkammer als Vortat i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB herangezogene schwere Raub vom 18. Juni 1997 nach § 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB außer Betracht bleiben müsste.
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