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Rechtsprechung
   BGH, 10.07.2024 - 1 StR 33/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,18396
BGH, 10.07.2024 - 1 StR 33/24 (https://dejure.org/2024,18396)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2024 - 1 StR 33/24 (https://dejure.org/2024,18396)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2024 - 1 StR 33/24 (https://dejure.org/2024,18396)
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    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • openjur.de
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.03.2024 - 1 StR 308/23

    Geldbuße gegen juristische Person (Konkurrenzen: gesonderte Geldbuße für jede …

    Auszug aus BGH, 10.07.2024 - 1 StR 33/24
    Zudem hat das Landgericht bezüglich der Jahre 2012 bis 2014 nicht bedacht, dass der Angeklagte für die B. GmbH die drei Umsatzsteuerjahreserklärungen 2012 bis 2014 sowie die Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärung 2012 und 2013 zusammen am 23. März 2015 bzw. die Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärung 2014 am 25. März 2015 über den gutgläubigen Steuerberater W. abgab; in dieser Fallkonstellation einer mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB) könnte Tateinheit anzunehmen sein (zuletzt BGH, Urteil vom 6. März 2024 - 1 StR 308/23 Rn. 11;… Beschluss vom 26. Juli 2022 - 1 StR 51/22 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 19.04.2023 - 1 StR 14/23

    Umsatzsteuerhinterziehung (kein Recht zum Vorsteuerabzug durch den …

    Auszug aus BGH, 10.07.2024 - 1 StR 33/24
    Dann dürfte keine nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbewehrte Pflicht bestanden haben, diese Falschangaben (gerade) mit der Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 zu berichtigen; vielmehr wäre insoweit auf die Umsatzsteuervoranmeldungen abzustellen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - 1 StR 14/23 Rn. 5-10).
  • BGH, 26.07.2022 - 1 StR 51/22

    Mittelbare Täterschaft (Konkurrenzen)

    Auszug aus BGH, 10.07.2024 - 1 StR 33/24
    Zudem hat das Landgericht bezüglich der Jahre 2012 bis 2014 nicht bedacht, dass der Angeklagte für die B. GmbH die drei Umsatzsteuerjahreserklärungen 2012 bis 2014 sowie die Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärung 2012 und 2013 zusammen am 23. März 2015 bzw. die Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärung 2014 am 25. März 2015 über den gutgläubigen Steuerberater W. abgab; in dieser Fallkonstellation einer mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB) könnte Tateinheit anzunehmen sein (zuletzt BGH…, Urteil vom 6. März 2024 - 1 StR 308/23 Rn. 11; Beschluss vom 26. Juli 2022 - 1 StR 51/22 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 10.12.2025 - 1 StR 387/25

    Fertigung mehrerer unrichtiger Steuererklärungen durch den Steuerberater

    Ob beim gutgläubigen Steuerberater als Tatmittler Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen wäre, ist demgegenüber ohne Belang (vgl. BGH…, Urteil vom 6. März 2024 - 1 StR 308/23 Rn. 11;… Beschlüsse vom 26. Juni 2025 - 1 StR 493/24 Rn. 11 und vom 10. Juli 2024 - 1 StR 33/24 Rn. 2).
  • BGH, 04.03.2026 - 1 StR 388/25

    Aufhebung des Ausspruchs über rechtsfehlerhafte Einziehung des Wertes von …

    Denn es besteht keine strafbewehrte Pflicht, in den Voranmeldungen zu Unrecht gezogene Vorsteuer gerade mit der Jahreserklärung zu berichtigen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2025 - 1 StR 132/25 Rn. 5; vom 10. Juli 2024 - 1 StR 33/24 Rn. 3 …und vom 19. April 2023 - 1 StR 14/23 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 28.05.2025 - 1 StR 132/25

    Einziehung (Grundsatz der Vermögenstrennung zwischen juristischer Person und …

    Es besteht keine strafbewehrte Pflicht, in den Voranmeldungen zu Unrecht gezogene Vorsteuer gerade mit der Jahreserklärung zu berichtigen; vielmehr wäre insoweit auf die Umsatzsteuervoranmeldungen abzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 - 1 StR 33/24 Rn. 3 …und vom 19. April 2023 - 1 StR 14/23 Rn. 9).
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