Rechtsprechung
| BGH, 11.08.1951 - 1 StR 331/51 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1951,2911) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Revision wegen Äußerung eines ärztlichen Sachverständigen über die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten bei einer Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schweren Raub
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 30.04.1968 - 1 StR 625/67
Beweisverwertungsverbot wegen unterlassener Belehrung des Beschuldigten über sein …
Für den Bereich des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgende Grundsätze aufgestellt: Nur diejenige Aussage des Beschuldigten darf nicht verwertet werden, die durch die in § 136 a Abs. 1 StPO verbotenen Mittel herbeigeführt wurde; eine spätere Aussage, bei der kein unzulässiger Druck mehr ausgeübt wurde, ist voll verwertbar (BGHSt 1, 376, 380 [BGH 30.10.1951 - 1 StR 393/51]; Urteil vom 11. August 1951 - 1 StR 331/51 - mitgeteilt von Dallinger MDR 1951, 658). - BGH, 21.11.1968 - 1 StR 625/67
Geständnis - Ordnungsgemäße Belehrung - Verwertung bei Urteilsfindung - …
Für den Bereich des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgende Grundsätze aufgestellt: Nur diejenige Aussage des Beschuldigten darf nicht verwertet werden, die durch die in § 136a Abs. 1 StPO verbotenen Mittel herbeigeführt wurde; eine spätere Aussage, bei der kein unzulässiger Druck mehr ausgeübt wurde, ist voll verwertbar (BGHSt 1, 376, 380 [BGH 30.10.1951 - 1 StR 393/51] ; Urteil vom 11. August 1951 -- 1 StR 331/51 -- mitgeteilt von Dallinger MDR 1951, 658).
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.