Rechtsprechung
| BGH, 12.07.1994 - 1 StR 337/94 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,5956) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Besondere Schwere der Schuld - Beseitigen von Tatspuren - Unwesentliche Nebenstraftat
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 57a Abs. 1 Nr. 2
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.09.1989 - 3 StR 281/89
Kaltblütigkeit bei der Spurenbeseitigung im Sinne eines Strafschärfungsgrundes
Auszug aus BGH, 12.07.1994 - 1 StR 337/94
Abgesehen davon, daß tatsächliche Anhaltspunkte für eine besondere Kaltblütigkeit des Angeklagten fehlen, kann in der Beseitigung der Tatspuren ebenso wie im Verbergen einer Leiche kein Strafschärfungsgrund liegen, selbst wenn es kaltblütig geschieht (BGH NStZ 1985, 21; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 18). - BGH, 17.08.1984 - 3 StR 293/84
Zulässigkeit der Strafschärfung wegen der Beseitigung von Tatspuren
Auszug aus BGH, 12.07.1994 - 1 StR 337/94
Abgesehen davon, daß tatsächliche Anhaltspunkte für eine besondere Kaltblütigkeit des Angeklagten fehlen, kann in der Beseitigung der Tatspuren ebenso wie im Verbergen einer Leiche kein Strafschärfungsgrund liegen, selbst wenn es kaltblütig geschieht (BGH NStZ 1985, 21;… BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 18).
- BGH, 10.01.1996 - 3 StR 467/95
Anforderungen an das Feststellen der Schwere der Schuld
Das Urteil ist deshalb in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang aufzuheben und zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 39, 208 [BGH 22.04.1993 - 4 StR 153/93]; BGH, Beschluß vom 12. Juli 1994 - 1 StR 337/94).
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.