Rechtsprechung
| BGH, 19.08.2009 - 1 StR 357/09 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,22982) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Rechtsfehler zum Nachteil eines Angeklagten i.R.e. Revision bei einem Vergewaltigungsdelikt
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Rechtsfehler zum Nachteil eines Angeklagten i.R.e. Revision bei einem Vergewaltigungsdelikt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 04.09.1997 - 1 StR 487/97
Inhalt der Hauptverhandlung
Auszug aus BGH, 19.08.2009 - 1 StR 357/09
Sie dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise umfassend zu dokumentieren (vgl. BGH NStZ 1998, 51 m.w.N.).
- BGH, 13.09.2010 - 1 StR 423/10
Strafbefreiender Rücktritt (Begriff des beendeten und des unbeendeten Versuchs); …
Urteilsgründe, die sich demgegenüber mit vielen sonstigen Erkenntnissen befassen, können den Blick für das Wesentliche verstellen und damit letztlich sogar den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2009 - 1 StR 357/09; Beschluss vom 4. März 2009 - 1 StR 27/09, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2009, 701; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720; BGH, Beschluss vom 4. September 1997 - 1 StR 487/97, NStZ 1998, 51 mwN).
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.