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| BGH, 19.10.1956 - 1 StR 358/56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.04.1951 - 1 StR 54/51
Maßstäbe für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers …
Auszug aus BGH, 19.10.1956 - 1 StR 358/56
Das ist fehlerhaft; denn die Frage, ob der Täter den Rechtsfrieden wieder in erheblichem Umfange stören werde, also als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen sei, ist für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu entscheiden, BGHSt 1, 94, 99 ff. [BGH 04.04.1951 - 1 StR 54/51].Hier war der Schaden für die Betroffenen deshalb besonders hoch, weil es sich um Sachen handelte, die sich nicht ohne weiteres ersetzen ließen (BGHSt 1, 94, 102) [BGH 04.04.1951 - 1 StR 54/51].
- BGH, 28.01.1955 - 1 StR 666/54
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Auszug aus BGH, 19.10.1956 - 1 StR 358/56
Hinzu kommt, daß auch kleinere Eigentumsvergehen, wenn der Täter sie - wie hier - fortgesetzt begeht, den Rechtsfrieden ernsthaft stören können (BGH 1 StR 666/54 vom 25. Januar 1955). - RG, 21.07.1938 - 3 D 416/38
1. Daß der Täter in einer Notlage gehandelt und eine Gelegenheit ausgenutzt hat, …
Auszug aus BGH, 19.10.1956 - 1 StR 358/56
Schließlich kann auch die Mittellosigkeit die Annahme eines Hanges zu Verbrechen nicht ohne weiteres ausschließen, wenn der Täter so bedenkenlos und gefährlich vorgeht, wie die Strafkammer dies von dem Angeklagten feststellt, statt sich zunächst mit ehrlichen Mitteln um Abhilfe zu bemühen (vgl RG HRR 1939, 1551; RGSt 72, 295; RGJW 1938, 2129).
- BGH, 16.09.1958 - 1 StR 254/58
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Selbst "kleinere" Diebstähle, die immer wieder begangen werden, können danach als ernste Störung des Rechtsfriedens anzusehen sein und zur Anwendung des § 20 a StGB führen (BGH 1 StR 666/54 vom 28. Januar 1955, 1 StR 358/56 vom 19. Oktober 1956; vgl. auch BGH 4 StR 846/53 vom 1. April 1954 zu § § 263, 264 StGB, ferner BGH 5 StR 207/57 vom 9. Juli 1957). - BGH, 09.07.1957 - 5 StR 207/57
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Im übrigen übersieht die Revision, daß auch der Hang zu kleinen Betrügereien und zu Diebstählen geringeren Ausmaßes die Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers begründen kann, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. u.a. BGH in 4 StR 514/54 vom 18.11.1954; 1 StR 358/56 vom 19.10.1956).
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