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Rechtsprechung
   BGH, 06.11.1979 - 1 StR 358/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,1388
BGH, 06.11.1979 - 1 StR 358/79 (https://dejure.org/1979,1388)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1979 - 1 StR 358/79 (https://dejure.org/1979,1388)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1979 - 1 StR 358/79 (https://dejure.org/1979,1388)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Tatsächliche Herrschaftsmacht über Betäubungsmittel als Voraussetzung für eine Annahme eines besonders schweren Falls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.03.1976 - 2 StR 54/76

    Eigener Unrechtsgehalt beim Besitz von Betäubungsmitteln neben dem Handeltreiben …

    Auszug aus BGH, 06.11.1979 - 1 StR 358/79
    Die Frage, wer das Heroin besessen hat, ist tatsächlicher Natur; eine rechtliche Erstreckung des Besitztatbestandes auf Tatbeteiligte, die keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit oder faktische Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel hatten, kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluß vom 31. März 1976 - 2 StR 54/76).
  • BGH, 29.10.1980 - 3 StR 335/80

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Unerreichbarkeit eines Zeugen - …

    Denn der Besitz, den K. am Heroin hatte, kann A. auch als Mittäter nicht zugerechnet werden (BGH, Beschluß vom 31. März 1976 - 2 StR 54/76; Beschluß vom 6. November 1979 - 1 StR 358/79).
  • BGH, 12.01.1982 - 1 StR 700/81

    Betäubungsmittel - Nicht geringe Menge - Erwerb von Betäubungsmitteln - Erwerb …

    Eine rechtliche Erstreckung des Besitztatbestands auf Tatbeteiligte, die selbst keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit oder faktische Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel hatten, kommt nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse v. 31.3.1976 - 2 StR 54/76; 6.11.1979 - 1 StR 358/79; 29.10.1980 - 3 StR 335/80; Urteil v. 3.11.1981 - 1 StR 558/81).
  • BGH, 02.09.1981 - 3 StR 225/81

    Täterschaft oder Teilnahme am unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln - …

    So hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden (vgl. zur Beihilfe: BGHSt 29, 239, 244; BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 2 StR 675/78; Urteil vom 2. April 1980 - 2 StR 12/80; Urteil vom 13. Mai 1980 - 1 StR 169/80; Beschluß vom 20. August 1980 - 2 StR 303/80; Beschluß vom 3. Oktober 1980 - 2 StR 544/80; Urteil vom 3. Dezember 1980 - 2 StR 615/80; Beschluß vom 9. Januar 1981 - 2 StR 707/80; Beschluß vom 9. Januar 1981 - 2 StR 749/80; zur Mittäterschaft: BGH, Beschluß vom 31. März 1976 - 2 StR 54/76; Beschluß vom 6. November 1979 - 1 StR 358/79; Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 3 StR 335/80, insoweit in BGHSt 29, 390 [BGH 29.10.1980 - 3 StR 335/80] nicht abgedruckt; Beschluß vom 25. Mai 1981 - 3 StR 160/81).
  • BGH, 03.11.1981 - 1 StR 558/81

    Voraussetzungen für die Prüfung eines besonders schweren Falls nach § 11 Abs. 4 …

    Die Frage, wer das Betäubungsmittel besessen hat, ist tatsächlicher Natur; eine rechtliche Erstreckung des Besitztatbestands auf Tatbeteiligte, die selbst keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit oder keine faktische Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel hatten, kommt nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 31.3.1976 - 2 StR 54/76; Beschl. v. 6.11.1979 - 1 StR 358/79; Beschl. v. 29.10.1980 - 3 StR 335/80).
  • BGH, 25.05.1981 - 3 StR 160/81

    Voraussetzungen einer Anwendung der Strafzumessungsvorschrift des § 11 Abs. 4 Nr. …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Strafzumessungsvorschrift des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG nur auf denjenigen angewendet werden, der selbst ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis zu einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel hatte; der Besitz des Mittäters kann ihm nicht zugerechnet werden (BGH, Beschlüsse vom 31. März 1976 - 2 StR 54/76 - und vom 6. November 1979 - 1 StR 358/79 - sowie Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 3 StR 335/80, insoweit in BGHSt 29, 390 [BGH 29.10.1980 - 3 StR 335/80] nicht abgedruckt).
  • BGH, 16.03.1981 - 3 StR 16/81

    Vorliegen eines besonders schweren Falls für einen Gehilfen wegen des Besitzes …

    Ein besonders schwerer Fall liegt bei ihr als Gehilfin allerdings nicht schon deshalb vor, weil der Mitangeklagte A. als Täter Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen besessen (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG) hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 2 StR 675/78; Beschluß vom 6. November 1979 - 1 StR 358/79; Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 3 StR 335/80).
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