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| BGH, 30.08.1988 - 1 StR 377/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Überprüfbarkeit von Einwänden im Revisionsverfahren - Übergang von Forderungen gegen eine Versicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 275
Strafprozeßrecht: Unterschrift des Richters - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58
Leserlichkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung bei Entbehren des …
Auszug aus BGH, 30.08.1988 - 1 StR 377/88
Die beiden beanstandeten Schriftzüge, insbesondere der des Vorsitzenden Richters, sind zwar in nicht unbedenklicher Weise abstrahiert, entsprechen aber nach Meinung des erkennenden Senats noch den von der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 12, 317, 318; OLG Oldenburg NStZ 1988, 145) gestellten Anforderungen. - OLG Oldenburg, 20.10.1987 - Ss 530/87
Richter; Urteilsunterzeichnung; Anforderungen an Schriftbild
Auszug aus BGH, 30.08.1988 - 1 StR 377/88
Die beiden beanstandeten Schriftzüge, insbesondere der des Vorsitzenden Richters, sind zwar in nicht unbedenklicher Weise abstrahiert, entsprechen aber nach Meinung des erkennenden Senats noch den von der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 12, 317, 318; OLG Oldenburg NStZ 1988, 145) gestellten Anforderungen.
- OLG Düsseldorf, 13.07.2020 - 4 RBs 46/20
Rotlichtverstoß, Feststellungen, Anforderungen, Beweiswürdigung
Rn. 42 4. Der - in nicht unbedenklicher Weise abstrahierte - Schriftzug der Tatrichterin unter der Urteilsurkunde gibt des Weiteren Anlass zu dem Hinweis, dass die Unterschrift die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnende Schriftzüge mit individuellen, charakteristischen Merkmalen aufweisen muss, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 30. August 1988 - 1 StR 377/88 -, ; BGHSt 12, 317). - BGH, 15.03.2011 - 1 StR 33/11
Rüge der mangelnden Anwesenheit eines Protokollführers; kein Verwertungsverbot …
Abgesehen davon, dass die allein behauptete bloße Unleserlichkeit einer Unterschrift rechtlich ohnehin bedeutungslos ist (vgl. zur Unterschrift eines Richters unter einem Urteil BGH, Beschluss vom 30. August 1988 - 1 StR 377/88, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 1; zur Unterschrift eines Verteidigers unter einer Revisionsbegründung BGH, Urteil vom 7. Januar 1959 - 2 StR 550/58, BGHSt 12, 317, 319), spräche eine solche Unterschrift unter einem Protokoll offensichtlich nicht dafür, dass der Eindruck erweckt werden soll, es sei eine in Wirklichkeit abwesende Person bei der Protokollierung anwesend gewesen. - BayObLG, 28.05.2003 - 1 ObOWi 177/03
Anforderungen an die Unterschrift unter ein Urteil
Die Grundsätze gelten auch für die Unterzeichnung des Urteils durch den Richter (BGHSt 12, 317 und BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 1). - VerfG Brandenburg, 16.12.2022 - VfGBbg 57/20
Begründungsanforderungen; Urteilsverfassungsbeschwerde; Verstoß gegen …
Auch in Strafsachen hat der BGH ausgeführt, dass in nicht unbedenklicher Weise abstrahierte Unterschriften noch den Anforderungen genügen können (BGH, Beschluss vom 30. August 1988 - 1 StR 377/88 -, Rn. 3, juris).
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