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| BGH, 02.11.1955 - 1 StR 378/55 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.12.1954 - 5 StR 416/54
Auszug aus BGH, 02.11.1955 - 1 StR 378/55
Die Revision beruft sich für ihre Rechtsansicht auf die Entscheidungen BGHSt 7, 82 ff und 3, 52 ff.Die Anforderungen, die an die Vorbereitung des Gutachtens eines psychologischen Sachverständigen zu stellen sind, richten sich ebenso wie die Notwendigkeit der Zuziehung eines solchen Sachverständigen überhaupt (vgl BGHSt 7, 82, 85) [BGH 14.12.1954 - 5 StR 416/54] nach dem gegebenen Fall, insbesondere der Beweislage im übrigen.
- BGH, 02.10.1952 - 5 StR 623/52
Auszug aus BGH, 02.11.1955 - 1 StR 378/55
Die Begründung ergibt zunächst, daß die Vereidigung dieser Zeuginnen in der Hauptverhandlung von keinem der Prozeßbeteiligten beantragt worden ist; sie läßt im übrigen einen Rechtsverstoß, insbesondere eine falsche oder mißbräuchliche Ermessensausübung nicht erkennen (vgl BGHSt 3, 229). - BGH, 22.10.1953 - 4 StR 261/53
Auszug aus BGH, 02.11.1955 - 1 StR 378/55
Im allgemeinen muß zur Abgrenzung des Schuldumfangs verlangt werden, daß die für erwiesen erachtete Mindestzahl der Einzelhandlungen im Urteil angegeben wird (BGH 1 StR 218, 53 vom 2. Februar 1954; 4 StR 261/53 vom 22. Oktober 1953).
- BGH, 12.10.1965 - 1 StR 262/65
Innere Anteilnahme eines Jugendlichen an einem unzüchtigen Vorgang - Strafbarkeit …
Im vorliegenden Fall kann jedoch die fehlende Angabe der Mindestzahl den Bestand des Urteils nicht gefährden, da dem Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt immerhin mit Sicherheit zahlreiche Einzelfälle innerhalb eines festumgrenzten Zeitraums zur Last fallen und er hierfür nur mit vier Monaten Gefängnis bestraft worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 2. November 1955 - 1 StR 378/55 - Urt. v. 19. Januar 1954 - 1 StR 648/53 -). - BGH, 06.11.1956 - 1 StR 191/56
Rechtsmittel
Hierher gehören mindestens die Fälle, in denen der Angeklagte die Schülerinnen nach dem Baden nicht nur am Kopf und am Rücken, sondern "am ganzen Körper", also doch wohl auch an der Schamgegend und an den Brüsten, abgetrocknet, eines der Mädchen bei dier Gelegenheit und beim Turnen an der Brust "gezwickt" und derselben Schülerin beim Turnen unter der Hose an das nackte Gesäß gegriffen hat; ferner die Fälle, in denen er beim Unterricht zwei Schülerinnen unter den Rock gegriffen und einen Klaps auf das Gesäß gegeben und ein anderes Mädchen dadurch belästigt hat, daß er ihm öfter unter den Rock an den nackten Oberschenkel faßte, ihm einmal seine Hand auf die Brust "legte" (also wohl einige Zeit dort liegen ließ) und ihm wiederholt von hinten unter der Strickweste an die nackte Brust griff; schließlich auch die beiden Fälle, in denen er einer Schülerin beim Baden in einem auswärtigen Bad durch die Spiel- oder Badehose an das nackte Gesäß griff (vgl hierzu die Urteile des BGH 3 StR 57/54 vom 16. Juni 1954 und 1 StR 378/55 vom 2. November 1955).
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