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Rechtsprechung
   BGH, 28.11.2024 - 1 StR 384/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,38646
BGH, 28.11.2024 - 1 StR 384/24 (https://dejure.org/2024,38646)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2024 - 1 StR 384/24 (https://dejure.org/2024,38646)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2024 - 1 StR 384/24 (https://dejure.org/2024,38646)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 406 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3, Satz 3 StPO; § 267 StPO
    Adhäsionsverfahren (Anforderungen an die Begründung der Adhäsionsentscheidung; keine Zurückverweisung bei unzureichender Darstellung der relevanten Tatsachen für die Schadenshöhe im Urteil)

  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2025, 86
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.05.2020 - 6 StR 48/20

    Entscheidung über den Antrag des Adhäsionsklägers auf Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 28.11.2024 - 1 StR 384/24
    Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 StR 48/20, BGHR StPO § 403 Hinterbliebenengeld 1 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 13.08.2015 - 2 StR 62/15

    Adhäsionsverfahren (Begründung der Adhäsionsentscheidung: Auseinandersetzung mit …

    Auszug aus BGH, 28.11.2024 - 1 StR 384/24
    Auch wenn die Begründung der Adhäsionsentscheidung nicht unmittelbar an den zivilprozessualen Vorschriften zu messen ist, so muss gleichwohl für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb der Anspruch begründet ist (BGH, Beschluss vom 13. August 2015 - 2 StR 62/15 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 15.07.2025 - 2 StR 322/25

    Adhäsionsentscheidung (Begründungsanforderungen; Revisionsentscheidung)

    Auch wenn die Rechtfertigung der Adhäsionsentscheidung nicht unmittelbar an den zivilprozessualen Vorschriften zu messen ist und nur maßvolle Anforderungen an die Feststellung des vom Angeklagten nicht anerkannten zivilrechtlichen Anspruchs auf Schmerzensgeld zu stellen sind, muss gleichwohl für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb der Anspruch im zugesprochenen Umfang begründet ist (vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 28. November 2024 - 1 StR 384/24, wistra 2025, 176).
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