Rechtsprechung
| BGH, 25.02.1993 - 1 StR 39/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Erfordernis von Ausführungen über die Kenntnis des Lieferanten von der Zahlungssäumigkeit des Täters bei Ausführung von weiteren Warenlieferungen trotz offenstehender Rechnungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 263
Papierfundstellen
- NStZ 1993, 440
- StV 1993, 523
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.01.1989 - 1 StR 636/88
Vorliegen einer durch Irrtum bedingten Vermögensverfügung bei Kenntnis des …
Auszug aus BGH, 25.02.1993 - 1 StR 39/93
Während jede der beiden ersten Bestellungen vollendeten Betrug darstellt, fällt dem Angeklagten, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, hinsichtlich der letzten Bestellung möglicherweise nur ein versuchter Betrug zur Last: Werden trotz offenstehender Rechnungen weitere Warenlieferungen ausgeführt, bedarf es im Hinblick auf die Frage, ob auch die späteren Lieferungen noch auf der Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit beruhen, in der Regel näherer Feststellungen zu der Frage, ob der Lieferant Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangte und weshalb er sich gleichwohl zu weiteren Lieferungen bereit fand (BGH wistra 1988, 25 f.; BGH…, Urt. vom 26. Mai 1988 - 1 StR 663/87 - bei Holtz MDR 1988, 817; BGH StV 1990, 19). - BGH, 26.05.1988 - 1 StR 663/87
Strafzumessung auf Grund des Eindrucks des Tatrichters über Tat und …
Auszug aus BGH, 25.02.1993 - 1 StR 39/93
Während jede der beiden ersten Bestellungen vollendeten Betrug darstellt, fällt dem Angeklagten, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, hinsichtlich der letzten Bestellung möglicherweise nur ein versuchter Betrug zur Last: Werden trotz offenstehender Rechnungen weitere Warenlieferungen ausgeführt, bedarf es im Hinblick auf die Frage, ob auch die späteren Lieferungen noch auf der Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit beruhen, in der Regel näherer Feststellungen zu der Frage, ob der Lieferant Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangte und weshalb er sich gleichwohl zu weiteren Lieferungen bereit fand (BGH wistra 1988, 25 f.; BGH, Urt. vom 26. Mai 1988 - 1 StR 663/87 - bei Holtz MDR 1988, 817; BGH StV 1990, 19).
- BGH, 28.06.2005 - 4 StR 376/04
Unterschlagung (keine rechtswidrige Zueignung bei Verfügung des Sicherungsgebers …
Werden ungeachtet offen stehender Rechnungen weitere Warenlieferungen ausgeführt, bedarf es aber im Hinblick auf die Frage, ob spätere Lieferungen auf einer Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit beruhen, in der Regel näherer Feststellungen dazu, weshalb der Lieferant sich trotz Kenntnis der Zahlungssäumigkeit zu weiteren Lieferungen bereit gefunden hat (…vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 2; BGH NStZ 1993, 440; wistra 1996, 262, 263 f.; StV 1999, 24). - BGH, 28.03.2012 - 5 StR 78/12
Betrug (Irrtum über die Zahlungsfähigkeit; gewerbsmäßiges Handeln); Anforderungen …
Werden indes trotz offen stehender Rechnungen weitere Warenlieferungen ausgeführt, bedarf es im Hinblick auf die Frage, ob auch die späteren Lieferungen noch auf der Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit beruhen, in der Regel näherer Feststellungen dazu, ob der Lieferant Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangte und weshalb er sich gleichwohl zu weiteren Lieferungen bereit fand (BGH…, Beschluss vom 30. März 1987 - 1 StR 580/86, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 2; Beschluss vom 25. Februar 1993 - 1 StR 39/93, NStZ 1993, 440; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 376/04, insoweit in NStZ 2005, 631 nicht abgedruckt). - BGH, 17.02.1998 - 1 StR 5/98
Vorspiegelungen des Angeklagten über die Zahlungsfähigkeit im Rahmen des Betrugs
Denn wenn trotz offener Rechnungen weitere Warenlieferungen ausgeführt werden, bedarf es im Hinblick auf die Frage, ob auch die späteren Lieferungen noch auf der Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit beruhen, in der Regel näherer Feststellungen zu der Frage, ob der Lieferant Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangte und weshalb er sich gleichwohl zu weiteren Lieferungen bereit fand (BGH NStZ 1993, 440; st. Rspr.).
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