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Rechtsprechung
   BGH, 11.09.1990 - 1 StR 390/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4400
BGH, 11.09.1990 - 1 StR 390/90 (https://dejure.org/1990,4400)
BGH, Entscheidung vom 11.09.1990 - 1 StR 390/90 (https://dejure.org/1990,4400)
BGH, Entscheidung vom 11. September 1990 - 1 StR 390/90 (https://dejure.org/1990,4400)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sexuelle Nötigung - Oralverkehr - Mittäterschaft - Fortwirkende Gefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25 Abs. 2, § 178 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.11.1984 - 1 StR 588/84

    Mittätereigenschaft auf Grund innerer, an Hand Indizien feststellbarer …

    Auszug aus BGH, 11.09.1990 - 1 StR 390/90
    Wesentliche Anhaltspunkte für die Annahme von Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (vgl. BGH NStZ 1985, 165).
  • BGH, 23.08.2018 - 3 StR 149/18

    Bestrafung als Täter bei rechtswidriger und schuldhafter Verwirklichung aller …

    Auch er ist als unmittelbarer Täter im Sinne des § 25 Abs. 1 Alternative 1 StGB anzusehen, selbst wenn er unter dem Einfluss eines anderen oder nur in dessen Interesse handelt (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 1986 - 3 StR 107/86, NStZ 1987, 224, 225; vom 11. September 1990 - 1 StR 390/90, BGHR StGB § 178 Abs. 1 Mittäter 1; vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 316 f.;… vom 25. Mai 1994 - 3 StR 79/94, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 34).
  • BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubter Einfuhr von …

    Ebenso hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHR StGB § 178 I Mittäter 1) den Angeklagten als Mittäter und nicht als Gehilfen verurteilt, der ohne eigenes Tatinteresse an sich selbst vom Opfer, das zur Prostitutionsausübung für einen anderen gebracht werden sollte, den Oralverkehr vornehmen ließ, weil kraft Gesetzes für die Wertung fehlenden Täterwillens kein Raum bleibe.
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