Rechtsprechung
| BGH, 13.08.1985 - 1 StR 409/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch - Möglichkeit des Rücktritts vom Versuch - Vorliegen eines beendeten Versuchs bei Einstechen auf das Opfer zum Erteilen eines "Denkzettels" und Erreichen dieses Ziels durch einen Stich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1986, 15
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82
Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont, …
Auszug aus BGH, 13.08.1985 - 1 StR 409/85
Wollte der Angeklagte seinen Gegner dagegen durch eine noch unbestimmte Anzahl von Stichen töten (er hatte ihn einige Zeit vorher zugerufen: "Du stirbst") und ließ er von ihm ab, ohne diesen Erfolg schon für möglich zu halten, so läge unbeendeter Versuch vor; unter Umständen wäre der Zweifelssatz zu beachten (BGH NJW 1984, 1693; vgl. auch BGHSt 31, 170; jeweils mit weiteren Nachweisen). - BGH, 14.02.1984 - 1 StR 849/83
Abgrenzung von direktem und bedingtem Tötungsvorsatz - Strafbefreiender Rücktritt …
Auszug aus BGH, 13.08.1985 - 1 StR 409/85
Wollte der Angeklagte seinen Gegner dagegen durch eine noch unbestimmte Anzahl von Stichen töten (er hatte ihn einige Zeit vorher zugerufen: "Du stirbst") und ließ er von ihm ab, ohne diesen Erfolg schon für möglich zu halten, so läge unbeendeter Versuch vor; unter Umständen wäre der Zweifelssatz zu beachten (BGH NJW 1984, 1693; vgl. auch BGHSt 31, 170; jeweils mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des …
An der früheren Rechtsprechung des Senats (NJW 1984, 1693; StV 1986, 15; vgl. auch - in einer nicht tragenden Erwägung - NStZ 1990, 30, 31) halte er nicht fest. - BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92
Strafbefreiender Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch
Die Auffassung des Senats vermeidet schließlich die Konsequenz, bei der Prüfung, ob strafbefreiender Rücktritt vorliegt, im Zweifel zu Gunsten des Täters von direktem Tötungsvorsatz auszugehen (vgl. BGH NJW 1984, 1693; BGH StV 1986, 15).Soweit der vorliegende Beschluß von früheren Entscheidungen des Senats abweicht (Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 StR 849/83 - NJW 1984, 1693; Beschluß vom 13. August 1985 - 1 StR 409/85 - StV 1986, 15; vgl. auch - in einer nicht tragenden Erwägung - Urteil vom 5. September 1989 - 1 StR 390/89 - NStZ 1990, 30, 31), hält der Senat daran nicht fest.
- BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89
Schüsse auf Supermarktleiter - § 24 StGB, außertatbestandliches Handlungsziel, …
Lehnt man in Fällen der vorliegenden Art die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts ab, hat dies allerdings zur Folge, daß der die Tötung erstrebende Täter noch zu einem Zeitpunkt zurücktreten könnte, zu welchem dem - wie hier - mit bedingtem Vorsatz handelnden wegen der Zielerreichung der Rücktritt nicht mehr möglich ist, und daß deshalb im Zweifel zugunsten des Angeklagten die schwerere Vorsatzform angenommen werden muß (so BGH NJW 1984, 1693; BGH StV 1986, 15).Dagegen ist der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jüngst von seiner früheren Auffassung, daß mit Erreichen des Ziels, um dessentwillen der Täter einen (weitergehenden) tatbestandsmäßigen Erfolg in Kauf nimmt, der Versuch beendet und damit strafbefreiender Rücktritt nicht mehr möglich sei (NJW 1984, 1693 und StV 1986, 15), ausdrücklich abgerückt (Beschluß vom 11. Juli 1989 - 1 StR 341/89; vgl. jedoch auch Urteil dieses Senats vom 5. September 1989 - 1 StR 390/89).
- BGH, 08.09.1986 - 3 StR 259/86
Straftaten gegen das Leben: Rücktritt vom Tötungsversuch
Mit dem Niedersinken des von dem Stich getroffenen Zeugen D. war dieses Ziel, ersichtlich auch nach seiner Auffassung, erreicht (vgl. BGH, Beschluß vom 13. August 1985 - 1 StR 409/85 = StV 1986, 15). - BGH, 25.02.1987 - 3 StR 561/86
Beendigung eines Versuchs einer Tötung
Im übrigen würde der Senat auch ohne diese Feststellung eine Beendigung des Versuchs deswegen angenommen haben, weil der Angeklagte, dem es bei dem mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Angriff auf den Zeugen darauf ankam, "nicht kampflos das Feld zu räumen und sich von dem Neger aus dem Wagen ziehen und auf den Parkplatz setzen zu lassen" (UA S. 8/9), dieses Ziel erreicht hatte (vgl. den Senatsbeschluß vom 8. September 1986 - 3 StR 259/86 sowie BGH, Beschluß vom 13. August 1985 - 1 StR 409/85 - StV 1986, 15).
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