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| BGH, 09.10.1951 - 1 StR 412/51 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.03.1951 - 3 StR 71/51
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Auszug aus BGH, 09.10.1951 - 1 StR 412/51
Die für die Frage der Straffreiheit in Rechnung zustellende Gesamtstrafe (BGH Urteil vom 19. März 1951 - 3 StR 71/51) musste daher über sechs Monaten Gefängnis und damit über der Straffreiheitsgrenze liegen.
- BGH, 24.06.1952 - 1 StR 153/52 Die Straftat ist hier also auch nach den Stichtage begangen und fällt deshalb nicht unter die Straffreiheit (vgl. auch Urteil des Senats von 9. Oktober 1951 - 1 StR 412/51).
- BGH, 19.02.1952 - 1 StR 531/51 Die Voraussetzungen des § 136 GVG sind nicht gegeben, weil der erkennende Senat seine Rechtsauffassung schon in seinem Urteil vom 9. Oktober 1951 - 1 StR 412/51 - niedergelegt und im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts näher begründet hat.
- BGH, 01.12.1953 - 5 StR 200/53 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 13.08.1953 - 1 StR 207/53
Rechtsmittel
Waren aber auch nur Einzelhandlungen der fortgesetzten Tat vor dem 15. September 1949 nicht beendet , so entfällt die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes (BGH Urt. vom 9. Oktober 1951 - 1 StR 412/51). - BGH, 20.11.1951 - 2 StR 316/51
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Der erste Senat des Bundesgerichtshofs hat zwar in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1951 - 1 StR 412/51 - eine abweichende Rechtsansicht vertreten. - BGH, 16.02.1954 - 1 StR 292/53
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Es ist daher zu prüfen, welche Gesamtstrafen für die Einzelhandlungen, die vor dem 15. September 1949 vollendet waren, angemessen waren, und aus diesen Strafen ist mit den anderen Einzelstrafen eine - gedachte - Gesamtstrafe zu bilden (Urt des BGH, 1 StR 412/51 vom 9. Oktober 1951; 4 StR 842/51 vom 6. November 1952; 5 StR 200/53 vom 1. Dezember 1953 = NJW 1954, 202). - BGH, 22.11.1951 - 3 StR 824/51
Verurteilung wegen fortgesetzten teils einfachen und teils schweren Diebstahls in …
Der 1. Strafsenat vertritt die letztere (Urt v. 9. Oktober 1951 - 1 StR 412/51), der 2. Strafsenat die erstere (Urt v. 20. November 1951 - 2 StR 316/51). - BGH, 10.09.1953 - 4 StR 828/52
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Er könnte nämlich Straffreiheit für die vor dem 15. September 1949 liegenden Vergehen deshalb keinesfalls erlangen, weil die zur Prüfung der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes aus den für diese Vergehen und den vor dem 15. September 1949 begangenen Teil der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung (Fall B 1 b) verwirkten Einzelstrafen zu bildende (fiktive) Gesamtstrafe wegen der in § 351 Abs. 2 StGB vorgeschriebenen Mindeststrafe die Straffreiheitsgrenze von sechs Monaten Gefängnis auf jeden Fall überschreiten würde (BGH 1 StR 412/51 vom 9. Oktober 1951, 1 StR 531/51 vom 19. Februar 1952 und 4 StR 842/51 vom 6. November 1952 gegen BGH 2 StR 316/51 vom 20. November 1951 in NJW 1952, 633). - BGH, 12.06.1952 - 5 StR 215/52
Rechtsmittel
Bei dieser Prüfung hat der Fall W., dessen Einzelakte teils vor, teils nach dem 15. September 1949 begangen worden sind, außer Betracht zu bleiben (…so BGH 2 StR 316/51, Urt. v. 20.11.51; 3 StR 824/51, Urt. v. 22.11.51 gegen 1 StR 412/51, Urt. v. 9.10.51 und 1 StR 531/51, Urt. v. 19.2.52). - BGH, 16.10.1951 - 1 StR 371/51
Rechtsmittel
Einem bedingten Straferlass, über den nicht das erkennende Gericht, sondern die Vollstreckungsbehörde zu entscheiden hätte (BGH Urt vom 19. Juni 1951 - 1 StR 228/51 = JZ 1951, 569) steht entgegen, dass die an Le. vorgenommene Abtreibung auch noch nach dem 15. September 1949 begangen und erst am 22. September 1949 beendet worden ist (BGH Urt vom 5. April 1951 - 3 StR 65/51 - und 9. Oktober 1951 - 1 StR 412/51 -).
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