Rechtsprechung
| BGH, 28.10.1975 - 1 StR 440/75 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Heranziehung eines Hilfsschöffen für einen ausgefallenen Hauptschöffen - Bedeutung des Eintritts des Verhinderungsgrundes während der Hauptverhandlung oder vor Beginn der Hauptverhandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 18.12.1968 - 2 StR 322/68
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Laienrichters wegen von ihm im …
Auszug aus BGH, 28.10.1975 - 1 StR 440/75
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Hilfsschöffe, dessen Zuziehung als Erganzungsschöffe angeordnet worden ist, stets für einen ausgefallenen Hauptschöffen heranzuziehen, gleichgültig, ob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor ihrem Beginn eintritt (BGHSt 18, 349, 351; 22, 289, 293; BGH, Urteile vom 6. Februar 1974 - 3 StR 4/73 - und vom 25. Juni 1974 - 1 StR 177/74 - BGH, Beschlüsse vom 4. März 1975 - 5 StR 516/74 - und vom 9. April 1975 - 2 StR 310/74). - BGH, 20.03.1963 - 2 StR 577/62
Auszug aus BGH, 28.10.1975 - 1 StR 440/75
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Hilfsschöffe, dessen Zuziehung als Erganzungsschöffe angeordnet worden ist, stets für einen ausgefallenen Hauptschöffen heranzuziehen, gleichgültig, ob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor ihrem Beginn eintritt (BGHSt 18, 349, 351; 22, 289, 293; BGH, Urteile vom 6. Februar 1974 - 3 StR 4/73 - und vom 25. Juni 1974 - 1 StR 177/74 - BGH, Beschlüsse vom 4. März 1975 - 5 StR 516/74 - und vom 9. April 1975 - 2 StR 310/74). - BGH, 06.02.1974 - 3 StR 4/73
Mitwirkung eines gesetzlich dazu nicht berufenen Schöffen an einem Urteil - …
Auszug aus BGH, 28.10.1975 - 1 StR 440/75
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Hilfsschöffe, dessen Zuziehung als Erganzungsschöffe angeordnet worden ist, stets für einen ausgefallenen Hauptschöffen heranzuziehen, gleichgültig, ob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor ihrem Beginn eintritt (BGHSt 18, 349, 351; 22, 289, 293; BGH, Urteile vom 6. Februar 1974 - 3 StR 4/73 - und vom 25. Juni 1974 - 1 StR 177/74 - BGH, Beschlüsse vom 4. März 1975 - 5 StR 516/74 - und vom 9. April 1975 - 2 StR 310/74). - BGH, 09.04.1975 - 2 StR 310/74
Eintritt eines Ergänzungsschöffen in das Gericht nach Ausscheiden des …
Auszug aus BGH, 28.10.1975 - 1 StR 440/75
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Hilfsschöffe, dessen Zuziehung als Erganzungsschöffe angeordnet worden ist, stets für einen ausgefallenen Hauptschöffen heranzuziehen, gleichgültig, ob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor ihrem Beginn eintritt (BGHSt 18, 349, 351; 22, 289, 293; BGH, Urteile vom 6. Februar 1974 - 3 StR 4/73 - und vom 25. Juni 1974 - 1 StR 177/74 - BGH, Beschlüsse vom 4. März 1975 - 5 StR 516/74 - und vom 9. April 1975 - 2 StR 310/74). - BGH, 04.03.1975 - 5 StR 516/74
Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung eines Gerichts mit Schöffen - …
Auszug aus BGH, 28.10.1975 - 1 StR 440/75
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Hilfsschöffe, dessen Zuziehung als Erganzungsschöffe angeordnet worden ist, stets für einen ausgefallenen Hauptschöffen heranzuziehen, gleichgültig, ob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor ihrem Beginn eintritt (BGHSt 18, 349, 351; 22, 289, 293; BGH, Urteile vom 6. Februar 1974 - 3 StR 4/73 - und vom 25. Juni 1974 - 1 StR 177/74 - BGH, Beschlüsse vom 4. März 1975 - 5 StR 516/74 - und vom 9. April 1975 - 2 StR 310/74).
- BGH, 18.01.1980 - 2 StR 270/79
Heilung von Mängeln des Anklagesatzes - Ersetzung eines Hauptschöffen durch einen …
Entsprechend hat der Bundesgerichtshof auch in anderen Fällen entschieden (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1975 - 1 StR 440/75 - vgl. ferner Urteil vom 2. Juli 1974 - 1 StR 177/74 - und Beschluß vom 4. März 1975 - 5 StR 516/74 -). - BGH, 28.09.1976 - 5 StR 434/76
Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Mitwirkung eines Hilfsschöffen statt des …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Hilfsschöffe, dessen Zuziehung als Ergänzungsschöffe angeordnet worden ist, stets für einen ausgefallenen Hauptschöffen heranzuziehen, gleichgültig ob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor ihrem Beginn eintritt (BGHSt 18, 349, 351; Senatsentscheidungen vom 20. März 1973 - 5 StR 43/73 - sowie vom 4. März 1975 - 5 StR 516/74 - Urteil des BGH vom 28. Oktober 1975 - 1 StR 440/75).
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