Rechtsprechung
| BGH, 19.03.2024 - 1 StR 459/23 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Kurzfassungen/Presse (2)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Verurteilung wegen Mordes in einem Einkaufsmarkt in Markdorf rechtskräftig
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Verfahrensgang
- LG Konstanz, 04.08.2023 - 4 Ks 40 Js 2263/23
- BGH, 19.03.2024 - 1 StR 459/23
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 31.10.1995 - 1 StR 527/95
Keine Vornahme von sexuellen Handlungen "vor" dem Täter durch fernmündlichen …
Auszug aus BGH, 19.03.2024 - 1 StR 459/23
Der Senat hält die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchkorrektur mit Blick auf die festgestellten Folgen des Tatgeschehens für den Nebenkläger S. - Schlafstörungen, Angstzustände beim Verlassen des Hauses und beim Vernehmen lauter Geräusche, Konzentrationsschwierigkeiten in der Schule (UA S. 15) -, die jedenfalls in ihrem Zusammenwirken einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand des Nebenklägers begründeten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 527/95 Rn. 17), nicht für veranlasst. - BGH, 07.11.2023 - 5 StR 355/23
Verwerfung der Revision als unbegründet
Auszug aus BGH, 19.03.2024 - 1 StR 459/23
Ein Antrag des Generalbundesanwalts auf Schuldspruchänderung, dem der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2023 - 5 StR 355/23 mwN).
- BGH, 13.11.2024 - 1 StR 350/24
Besitz kinderpornographischer Inhalte (Aufhebung des Strafausspruchs wegen …
Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2024 - 5 StR 165/24 und vom 19. März 2024 - 1 StR 459/23).
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