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Rechtsprechung
   BGH, 08.10.1985 - 1 StR 485/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,11113
BGH, 08.10.1985 - 1 StR 485/85 (https://dejure.org/1985,11113)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1985 - 1 StR 485/85 (https://dejure.org/1985,11113)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1985 - 1 StR 485/85 (https://dejure.org/1985,11113)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vollendung der Einfuhr von Betäubungsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvL 14/83

    Anforderungen an eine neuerliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BGH, 08.10.1985 - 1 StR 485/85
    In einem solchen Falle liegt nur versuchte Einfuhr vor (vgl. Schmidt in MDR 1984, 970; Körner in StV 1983, 472; Schoreit in NStZ 1985, 57, jeweils mit Nachweisen).
  • BGH, 01.10.1986 - 2 StR 335/86

    Begriff der Einfuhr

    Soweit vom 1. Strafsenat im Beschluß vom 8. Oktober 1985 - 1 StR 485/85 der gegenteilige Standpunkt eingenommen worden war, hat er an ihm später, wie vorstehend erwähnt, nicht festgehalten.
  • BGH, 03.12.1985 - 1 StR 345/85

    Einfuhr durch Aufgabe als Reisegepäck

    Soweit der Senat im Beschluß vom 8. Oktober 1985 - 1 StR 485/85 - in einem Fall von Einfuhr im Flugreiseverkehr lediglich Versuch angenommen hat, hält er an der dort vertretenen Auffassung nicht fest.
  • BGH, 31.01.1986 - 2 StR 4/86

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bei Aushändigung des Flugreisegepäcks

    Der Senat wird an der Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung in dieser Frage nicht dadurch gehindert, daß andere Strafsenate des Bundesgerichtshofs gelegentlich ebenfalls davon ausgegangen sind, der Transitreisende könne sein Flugreisegepäck am Ort der Zwischenlandung ohne Schwierigkeiten erhalten (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 3 StR 507/83 und - unausgesprochen - BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1985 - 1 StR 485/85); denn er gibt lediglich eine tatsächliche Annahme auf, ohne damit in einer Rechtsfrage von Entscheidungen anderer Strafsenate abweichen zu müssen (vgl. § 136 Abs. 1 GVG).
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