Rechtsprechung
| BGH, 06.02.2013 - 1 StR 506/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 244 Abs. 3 StPO
Bedeutung der Konnexität für den Begriff des Beweisantrages (Abgrenzung zur Zulässigkeit) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafverfahren: Ablehnung eines Beweisantrags wegen fehlender Konnexität
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 StPO
Strafverfahren: Ablehnung eines Beweisantrags wegen fehlender Konnexität - Wolters Kluwer
Ausrichten der Prüfung des Beweisbegehrens am Maßstab der Amtsaufklärungspflicht bei Fehlen der Konnexität bei einem Beweisantrag
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Ausrichten der Prüfung des Beweisbegehrens am Maßstab der Amtsaufklärungspflicht bei Fehlen der Konnexität bei einem Beweisantrag - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Strafverfahren: Ablehnung eines Beweisantrags wegen fehlender Konnexität
Verfahrensgang
- LG München II, 12.06.2012 - 5 KLs 34 Js 43361/10
- BGH, 06.02.2013 - 1 StR 506/12
Papierfundstellen
- NStZ 2013, 476
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97
Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der …
Auszug aus BGH, 06.02.2013 - 1 StR 506/12
Vielmehr liegt dann kein Beweisantrag vor, weshalb das Gericht seine Prüfung des Beweisbegehrens am Maßstab der Amtsaufklärungspflicht ausrichten muss (BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NJW 2011, 1239, 1240 f.; Urteile vom 8. Dezember 1993 - 3 StR 446/93, NJW 1994, 1294 und vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, NJW 1998, 1723, 1725). - BGH, 08.12.1993 - 3 StR 446/93
Erforderliche Individualisierung eines Zeugen im Beweisantrag …
Auszug aus BGH, 06.02.2013 - 1 StR 506/12
Vielmehr liegt dann kein Beweisantrag vor, weshalb das Gericht seine Prüfung des Beweisbegehrens am Maßstab der Amtsaufklärungspflicht ausrichten muss (BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NJW 2011, 1239, 1240 f.; Urteile vom 8. Dezember 1993 - 3 StR 446/93, NJW 1994, 1294 und vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, NJW 1998, 1723, 1725). - BGH, 03.11.2010 - 1 StR 497/10
Konnexitätserfordernis beim Beweisantrag (bestimmte Behauptung der begründenden …
Auszug aus BGH, 06.02.2013 - 1 StR 506/12
Vielmehr liegt dann kein Beweisantrag vor, weshalb das Gericht seine Prüfung des Beweisbegehrens am Maßstab der Amtsaufklärungspflicht ausrichten muss (BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NJW 2011, 1239, 1240 f.; Urteile vom 8. Dezember 1993 - 3 StR 446/93, NJW 1994, 1294 und vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, NJW 1998, 1723, 1725).
- BGH, 15.01.2014 - 1 StR 379/13
Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit (Voraussetzungen; …
Die Beweisanträge wären selbst dann, wenn sie - wovon das Landgericht ausgeht - wegen fehlender Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel als Beweisermittlungsanträge zu behandeln wären, nicht als im Ansatz "unzulässig", sondern anstatt nach § 244 Abs. 3 bis Abs. 5 StPO nach Maßgabe des § 244 Abs. 2 StPO zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 1 StR 506/12, NStZ 2013, 76; vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299, jew. mwN). - KG, 17.09.2013 - 121 Ss 141/13
Verlust der Eigenschaft eines nach § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu bescheidenden …
Rn. 26 c) Denn bei dem nach Bekanntgabe des Vermerks über das Telefonat der Vorsitzenden mit dem Zeugen M. ohne weitere Ausführungen aufrecht erhaltenen Antrag handelte es sich nicht mehr um einen förmlich nach Maßgabe des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu bescheidenden Beweisantrag; die Kammer musste ihre Prüfung des Beweisbegehrens daher (allein) am Maßstab der Amtsaufklärungspflicht ausrichten (vgl. BGH NStZ 2013, 476 m.w.Nachw.).Ob eine solche nicht ernstlich gemeinte Beweisbehauptung gegeben ist, beurteilt sich aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Frage gestellten Tatsachen, wobei zu beachten ist, dass dem Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt sein kann, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält oder nur vermutet (vgl. BGH NStZ 2013, 476-478 m.w.Nachw.).
Die Beweisbehauptung hatte nach dem Ergebnis der freibeweislichen Befragung des Zeugen M. nicht mehr die Vermutung ihrer Richtigkeit für sich und wurde nunmehr von der Verteidigung aufs Geratewohl ins Blaue hinein - wenn nicht gar wider besseres Wissen - aufrecht erhalten, denn die Bestätigung der Beweisbehauptung war aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von der Verteidigung nicht in Frage gestellten Tatsachen unwahrscheinlich geworden (vgl. BGH NStZ 2013, 476-478).
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