Rechtsprechung
| BGH, 14.09.1995 - 1 StR 509/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Sexuelle Handlungen knapp über der Erheblichkeitsschwelle im Sinne einer minder schweren Begehung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 176
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.10.1987 - 2 StR 446/87
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Annahme eines minder schwerden …
Auszug aus BGH, 14.09.1995 - 1 StR 509/95
Sie läßt die gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermissen, wie sie in ständiger Rechtsprechung gefordert wird (vgl. etwa BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Prüfungspflicht 1 m.w. Nachw.), und erweckt überdies die Besorgnis, daß das Landgericht sich von der rechtsfehlerhaften Ansicht hat leiten lassen, ein minder schwerer Fall komme nur dann in Betracht, wenn die sexuellen Handlungen knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegen (…vgl. hierzu BGHR StGB § 176 Abs. 1 minder schwerer Fall 3 m.w. Nachw.). - BGH, 24.08.1994 - 3 StR 321/94
Zulässigkeit der Revision einer Nebenklägerin
Auszug aus BGH, 14.09.1995 - 1 StR 509/95
Sie läßt die gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermissen, wie sie in ständiger Rechtsprechung gefordert wird (…vgl. etwa BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Prüfungspflicht 1 m.w. Nachw.), und erweckt überdies die Besorgnis, daß das Landgericht sich von der rechtsfehlerhaften Ansicht hat leiten lassen, ein minder schwerer Fall komme nur dann in Betracht, wenn die sexuellen Handlungen knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegen (vgl. hierzu BGHR StGB § 176 Abs. 1 minder schwerer Fall 3 m.w. Nachw.).
- BGH, 29.10.1996 - 1 StR 612/96
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen - Verjährungsfrist für die Verfolgung …
Der Generalbundesanwalt hat auch insoweit gegen die Strafzumessung Bedenken, als die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt hat, "daß sich die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten daraus ergebe, daß die Art seiner Handlungen 'nicht im mittleren oder unteren Bereich des § 184 c Nr. 1 StGB anzusiedeln' sei, der Angeklagte 'vielmehr die Tatbestände in einer Weise verwirklicht habe, die von der Intensität her den genannten Bereich erheblich überschreitet' (UA S. 16)." Die Überschreitung des in § 184 c Nr. 1 StGB genannten Bereichs sei, so trägt er unter Berufung auf Entscheidungen des Senats (Beschlüsse vom 14. September 1995 - 1 StR 509/95 und vom 27. August 1996 - 1 StR 474/96) vor, Voraussetzung der Tatbestandserfüllung, enthalte aber keine Bewertung der Tatschwere.Intensität der Tat führt zwar nicht dazu, daß der Tatrichter allein deshalb der Prüfung enthoben wäre, ob ein minder schwerer Fall (§ 176 Abs. 1 StGB, letzter Halbsatz) in Betracht kommt (Beschlüsse vom 14. September 1995 - 1 StR 509/95 und 27. August 1996 - 1 StR 474/96), es ist aber nicht zu beanstanden, wenn er diesen Gesichtspunkt bei der erforderlichen Gesamtabwägung berücksichtigt (…vgl. BGH aaO).
- BGH, 27.08.1996 - 1 StR 474/96
Prüfung eines minder schweren Falls ohne gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände …
Insbesondere fehlt - wie schon in dem ersten Urteil, das der Senat durch Beschluß vom 14. September 1995 - 1 StR 509/95 - im gesamten Strafausspruch aufgehoben hat - bei der Prüfung, ob minder schwere Fälle im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vorliegen, die gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie in ständiger Rechtsprechung gefordert wird (…vgl. Senatsbeschluß a.a.O. m.w.Nachw.). - OLG Jena, 16.04.1996 - 1 Ss 273/95 Darüber hinaus steht zu befürchten, daß das Amtsgericht sich durch die Wendung "vorliegend ist das Gericht nicht von dem Vorliegen eines minderschweren Falles ausgegangen, da es sich hier nicht um eine Tat gehandelt hat, die knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegt und als relativ harmlose Manipulation behandelt werden muß", von der rechtsfehlerhaften Ansicht hat leiten lassen, daß ein minderschwerer Fall nur dann in Betracht kommt, wenn die sexuelle Handlung knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegt (vgl. BGH, Beschluß vom 14.09.1995 - 1 StR 509/95, teilweise abgedruckt in NStZ 1996, Seite 121).
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