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| BGH, 23.11.1971 - 1 StR 511/71 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung - Strafaussetzung bei einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktlage - Abschiebung auf Grund einer Verurteilung als "besonderer Umstand"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.10.1971 - 1 StR 113/71
Voraussetzungen einer günstigen Sozialprognose
Auszug aus BGH, 23.11.1971 - 1 StR 511/71
Eine Aussetzung solcher Strafen kommt daher regelmäßig nur in Betracht, wenn die Tat einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage entsprang, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichte (BGH, Urteile vom 6. April 1971 - 1 StR 71/71 -, vom 3. August 1971 - 1 StR 264/71 -, vom 19. Oktober 1971 - 1 StR 113/71). - BGH, 03.11.1970 - 1 StR 473/70
Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters als Voraussetzung für die …
Auszug aus BGH, 23.11.1971 - 1 StR 511/71
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zwei Jahren kann nach § 23 Abs. 2 StGB nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen; dabei handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, deren Voraussetzungen neben der in § 23 Abs. 1 StGB umschriebenen günstigen Sozialprognose vorliegen müssen (BGHSt 24, 3). - BGH, 03.08.1971 - 1 StR 264/71
Voraussetzungen für die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung - Anforderungen …
Auszug aus BGH, 23.11.1971 - 1 StR 511/71
Eine Aussetzung solcher Strafen kommt daher regelmäßig nur in Betracht, wenn die Tat einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage entsprang, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichte (BGH, Urteile vom 6. April 1971 - 1 StR 71/71 -, vom 3. August 1971 - 1 StR 264/71 -, vom 19. Oktober 1971 - 1 StR 113/71). - BGH, 06.04.1971 - 1 StR 71/71
Vorliegen einer "unzüchtigen Handlung" bei kurzen oder unbedeutenden Berührungen …
Auszug aus BGH, 23.11.1971 - 1 StR 511/71
Eine Aussetzung solcher Strafen kommt daher regelmäßig nur in Betracht, wenn die Tat einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage entsprang, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichte (BGH, Urteile vom 6. April 1971 - 1 StR 71/71 -, vom 3. August 1971 - 1 StR 264/71 -, vom 19. Oktober 1971 - 1 StR 113/71).
- BGH, 13.03.1973 - 1 StR 51/73
Überprüfung der besonderen Umstände in der Tat bei Bildung einer Gesamtstrafe - …
Die Aussetzung von Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die Tat einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage entsprang, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreicht (BGH, Urteile vom 6. April 1971 - 1 StR 71/71; vom 23. November 1971 - 1 StR 511/71).
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