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Rechtsprechung
   BGH, 17.12.1974 - 1 StR 543/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,4448
BGH, 17.12.1974 - 1 StR 543/74 (https://dejure.org/1974,4448)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1974 - 1 StR 543/74 (https://dejure.org/1974,4448)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 543/74 (https://dejure.org/1974,4448)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einsicht in das Unrecht einer Tötungshandlung bei einem stark angetrunkenen Täter - Zusammentreffen von einer erheblichen Verminderung der Einsichtsfähigkeit und einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.05.1964 - 2 StR 528/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1974 - 1 StR 543/74
    Nach ständiger Rechtsprechung führt eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit nur dann zur Anwendung der ersten Alternative des § 51 Abs. 2 StGB, wenn dem Täter als Folge davon die Einsicht in das Unrecht seines Tuns tatsächlich gefehlt hat; ist diese Einsicht aber nicht vorhanden, dann kann man von ihm das Einschalten von Hemmungen nicht erwarten und verlangen, so daß beide Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB nicht gleichzeitig angewendet werden können (…BGH GA 1968, 279; BGH, Urteile vom 13. Mai 1964 - 2 StR 528/63 - und vom 27. April 1966 - 4 StR 94/66).
  • BGH, 03.11.1965 - 2 StR 380/65

    Fehlende Beweiswürdigung - Mangelnder Beweiswert getroffener Feststellungen - …

    Auszug aus BGH, 17.12.1974 - 1 StR 543/74
    Ist es schon kaum denkbar, daß selbst ein stark angetrunkener Täter nicht die Einsicht in das Unrecht einer Tötungshandlung besitzen sollte (BGH, Urteil vom 3. November 1965 - 2 StR 380/65), so lassen die Urteilsgründe hier mit Sicherheit erkennen, daß das Schwurgericht trotz der mißverständlichen Wendung von einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit, nicht aber von fehlender Einsicht ausgegangen ist.
  • BGH, 21.12.1976 - 1 StR 416/76

    Ermessen eines Tatrichters hinsichtlich der Art und Weise für das Einholen einer …

    Nach ständiger Rechtsprechung führt eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit nur dann zur Anwendung der ersten Alternative des § 21 StGB, wenn dem Täter als Folge davon die Einsicht in das Unrecht seines Tuns tatsächlich gefehlt hat; ist aber die Einsicht nicht vorhanden, dann können keine Hemmungen eingeschaltet werden, so daß beide Alternativen des § 21 StGB nicht gleichzeitig gegeben sein können (…BGH GA 1968, 279; BGH, Urteile vom 27. April 1966 - 4 StR 94/66 - und vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 543/74).
  • BGH, 07.01.1975 - 1 StR 644/74

    Konkurrenz in der Anwendung der beiden Alternativen des § 21 Strafgesetzbuch …

    Falls der Tatrichter wiederum die Voraussetzungen des § 21 StGB n.F. bejaht, wird zu beachten sein, daß die beiden Alternativen dieser Vorschrift (vgl. UA S. 12) nicht gleichzeitig auf eine konkrete Tat angewendet werden können (…BGH GA 1968, 279; vgl. BGHSt 21, 27; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 543/74).
  • BGH, 07.01.1975 - 1 StR 583/74

    Fehlen der Einsicht in das Unrecht der Tat - Unstimmigkeiten im Urteil bezüglich …

    Die Strafkammer könnte damit den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz verkannt haben, daß die gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB nicht möglich ist, weil es bei Anwendung der Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut zunächst darauf ankommt, ob die bei dem Täter festgestellte verminderte Einsichtsfähigkeit tatsächlich auch das Fehlen der Einsicht in das Unrecht der Tat zur Folge hatte (BGHSt 21, 27;… BGH GA 1971, 365), und weil nur bei Bejahung des Unrechtsbewußtseins weiterhin darauf abgestellt werden kann, ob der Täter in der Lage war, sich durch Einschalten entsprechender Hemmungen gemäß der vorhandenen Einsicht zu verhalten, oder ob seine dahin gehende Fähigkeit erheblich vermindert war (…BGH GA 1968, 279; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 543/74).
  • BGH, 18.02.1981 - 2 StR 386/80

    Verminderung der Hemmungsfähigkeit, aber nicht der Einsichtsfähigkeit - …

    Die Darlegungen, daß der Angeklagte vor und während der Tat zielgerecht und ohne erkennbaren geistigen Ausfall gehandelt hat, den Weg nach Hause geschafft und sich nach der Tat situationsgerecht verhalten hat, zeigen, daß das Schwurgericht weit von der Annahme entfernt war, dem Angeklagten könne das Unrechtsbewußtsein gefehlt haben; vielmehr hat es verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholisch bedingter Herabsetzung seines Hemmungsvermögens angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 543/74).
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