Rechtsprechung
| BGH, 31.01.1961 - 1 StR 545/60 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,5750) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.10.1958 - 1 StR 298/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 31.01.1961 - 1 StR 545/60
Denn dazu gehört, daß der Rechtsamvalt beiden Parteien in "seiner amtlichen Eigenschaft" pflichtwidrig dient, also für beide beruflich tätig wird und ihnen gerade seine anwaltlichen Dienste leiht (BGSt 23, 60, 68 f; 60, 289, 291; 62, 289. RG JW 1937, 3304 Nr. 12. BGHSt 12, 96 [BGH 14.10.1958 - 1 StR 298/58]; vgl. auch § 458 E 1960 "wer als Rechtsanwalt ...").
- BGH, 06.10.1964 - 1 StR 226/64
Rechtskundiger Beistand eines Rechtsanwalts in einem Sorgerechtsverfahren für …
(1) Das hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1937, 3304 Nr. 12, siehe ferner RGZ 43, 262), des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte (EGH 14, 101, 103 f) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 17, 19) schon in der Entscheidung BGHSt 12, 96 ausgesprochen; ebenso hat er in dem nichtveroffentlichten Urteil vom 31. Januar 1961 - 1 StR 545/60 - entschieden. - BGH, 27.07.1971 - 1 StR 183/71
Anforderungen an die "anwaltliche" Tätigkeit im Tatbestand des Parteiverrats - …
Dementsprechend hat die Rechtsprechung zu den nicht beruflich geleisteten Diensten des Anwalts gerechnet das Auftreten als Partei im Rechtsstreit gegen den früheren Auftraggeber (BGHSt 12, 98 [BGH 14.10.1958 - 1 StR 298/58]), die Tätigkeit als Syndikus (…OLG Stuttgart a.a.O.), als Justitiar (vgl. EGH 16, 206), als Generalbevollmächtigter (EGH 30, 181), als Prokurist (BGH, Urteil vom 31. Januar 1961 - 1 StR 545/60), als Makler (EGH 14, 103), als Konkursverwalter (BGHSt 13, 231), als Testamentsvollstrecker (vgl. EGH 14, 93).
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.