Rechtsprechung
| BGH, 26.11.1987 - 1 StR 569/87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Einschluss der inneren Tatbestandsseite von einem Geständnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94
Einheitlicher Tatentschluß - Verschiedene Gefahrenlagen - Natürliche …
Anders als in dem der Entscheidung BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 11 zugrunde liegenden Fall konnte hier auf eine nähere Erörterung auch nicht deshalb verzichtet werden, weil "der festgestellte Sachverhalt auf dem Geständnis des Angeklagten" beruht (UA 8; vgl. zum Geständnis als Verurteilungsgrundlage BGHR StPO § 261 Einlassung 2); denn im Rahmen der Einzelstrafbemessung findet sich die.Erwägung, "daß es dem Angeklagten offensichtlich nicht um das Fahrzeug ging" (UA 10), was ebenso wie die Tatsache, daß der Angeklagte den Pkw dazu benutzte, andere Fahrzeuge zu beschädigen, gegen einen Diebstahlsvorsatz sprechen könnte. - BGH, 07.05.1998 - 4 StR 88/98
Offensichtlicher Schreibfehler - Maßgebende Sitzungsniederschrift - Kenntnis der …
Dem steht nicht entgegen, daß die Strafkammer dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zugute hält, "daß er zumindest teilweise geständig war." Der Inhalt dieses Teilgeständnisses wird nämlich rechtsfehlerhaft nicht mitgeteilt (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Geständnis 1). - BGH, 14.12.2022 - 6 StR 449/22
Urteilsgründe, widersprüchliche Feststellungen (Schuldunfähigkeit, verminderte …
bb) Vor diesem Hintergrund vermag der Senat schon nicht nachzuvollziehen, wie sich der Angeklagte zu den sechs Tatvorwürfen konkret verhalten hat und in welchem Umfang das Landgericht von einem Teilgeständnis ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258; vom 26. November 1987 - 1 StR 569/87).
- BGH, 10.06.1998 - 2 StR 156/98
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; Sexueller Missbrauch von Kindern; …
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht, daß seine Feststellungen auf dem in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis des Angeklagten beruhen; es hat mit der Wiedergabe seiner Erklärung, die Vorwürfe träfen in der erhobenen Form zu, den vollständigen Inhalt des Geständnisses mitgeteilt (zu diesem Erfordernis vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 2;… BGHR BtMG § 29 Beweiswürdigung 10). - BGH, 05.12.1995 - 4 StR 698/95
Betäubungsmittel - Bandenmäßiges Handeltreiben - Nicht geringe Menge - …
Bei einfach gelagerten Sachverhalten mögen nähere Darlegungen hierzu unter Mitteilung des Inhalts des Geständnisses (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 2) entbehrlich sein. - BGH, 25.08.2005 - 5 StR 205/05
Beweiswürdigung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes
Rn. 10 Dass der Angeklagte schließlich durch seinen Verteidiger hat erklären lassen, "die Anklage sei zutreffend" (UA S. 21), während er selbst Erläuterungen hierzu, insbesondere zur Häufigkeit der Taten, verweigert hat, ist vom Landgericht zu Recht für bedeutungslos erachtet worden; denn das Geständnis ist auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen (BGH (Großer Senat für Strafsachen) NJW 2005, 1440, 1441; BGHR StPO § 261 Einlassung 2), was das Landgericht - mit dem Ergebnis der Ungewissheit - getan hat. - BGH, 27.02.1996 - 4 StR 27/96
Voraussetzungen für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes
Ob dies richtig ist, kann der Senat nicht prüfen, da der Inhalt des Geständnisses nicht wiedergegeben wird (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 2). - OLG Celle, 16.09.2019 - 3 Ss 50/19
Tatrichterliche Beweiswürdigung - Lückenhaftigkeit und Unzulänglichkeit
Abgesehen davon, dass hieraus nicht klar wird, ob mit dem "tatsächlichen Hergang des Geschehens" nur der äußere Sachverhalt gemeint ist, oder ob auch die innere Tatseite von den Geständnissen erfasst war, ist die getroffene Wertung durch den Senat nicht überprüfbar, weil der Inhalt der Geständnisse nicht mitgeteilt wird (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Geständnis 1; BGH NStZ-RR 1999, 45). - OLG Rostock, 28.11.2000 - 1 Ss 29/99 Insbesondere die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und deren Würdigung sind nur erforderlich, soweit dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Ermöglichung einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung geboten ist, z. B. in Zweifelsfällen zur Überprüfung des Umfangs eines Geständnisses oder auch zur Beurteilung der Bedeutung einer Äußerung des Angeklagten oder der inneren Tatseite (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Geständnis 1. Sie ist ferner notwendig, wenn erhebliche Widersprüche zwischen ihr und den Bekundungen eines Zeugen bestehen. Die Urteilsgründe müssen jedenfalls in Fällen, die zu Zweifeln Anlass geben könnten, erkennen lassen, dass die tatrichterliche Beurteilung auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht (OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323).
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