Rechtsprechung
| BGH, 17.12.1974 - 1 StR 607/74 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rüge der Verletzung sachlichen Rechts im Revisionsverfahren - Wahlfeststellung bezüglich der Beihilfe zur Steuerhehlerei
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.07.1969 - 2 StR 260/69
Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhehlerei - Absetzen von Erzeugnissen oder …
Auszug aus BGH, 17.12.1974 - 1 StR 607/74
Mit Recht verweist der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 23, 36 (= NJW 1969, 1864 Nr. 20).Diese sicherlich nicht befriedigende Folge der Gesetzesfassung (vgl. BGHSt 23 36, 38), die noch bis zum 31. Dezember 1974 gilt (vgl. dagegen die Neufassung durch Art. 161 Nr. 4 EGStGB), zwingt zur Änderung des Schuldspruchs.
- BGH, 09.10.1974 - 3 StR 245/74
Strafbarkeit des Verkehrs mit und des Besitzes von Cannabisharz - Strafbarkeit …
Auszug aus BGH, 17.12.1974 - 1 StR 607/74
Mangels einer entsprechenden Haupttat kann daher eine Beihilfe zur Steuerhehlerei nicht angenommen werden (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74). - BGH, 05.11.1974 - 1 StR 435/74
Strafbarkeit wegen Handels, Besitzes und versuchter Abgabe von und mit …
Auszug aus BGH, 17.12.1974 - 1 StR 607/74
Eine solche Würdigung wäre dann am Platze, wenn der Haupttäter, der Mitangeklagte D., als Steuerhehler anzusehen wäre, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß der Haupttäter die Steuerhehlerei bereits durch Ansichbringen begangen hatte, für ihn also das versuchte Absetzen nur sog. straflose Nachtat gewesen wäre (BGH, Urteil vom 5. November 1974 - 1 StR 435/74).
- BGH, 03.06.1975 - 1 StR 228/75
Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Strafbarkeit wegen …
Der Senat ist im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 5. November 1974 - 1 StR 435/74 - und vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 607/74) der Auffassung, daß das Absetzen nach beendeter Steuerhehlerei eine mitbestrafte Nachtat ist, die zwar in der Person dessen, der die Steuerhehlerei in der Form des Ankaufs beendet hatte, nicht mehr bestraft werden kann, an der sich aber ein Dritter in strafbarer Weise beteiligen kann.
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